458 Abschn. 2. Das germanische Europa. Kap. 4. Österreich. Monarchie.
dene. Das Land der Magyaren zerfällt in 11 Komi täte und
2 Distrikte, das Land der Szeklcr in 5, das der Sachsen
in 9 „Stuhle" und 2 Distrikte. — Die Komitate der
Magyaren, deren Verwaltung durch die vom Großfürsten er¬
nannten Obergespane und die von den Ständen erwählten
General-Kongregationen gemeinsam besorgt wird, thei¬
len sich wiederum in Kreise (Cirkcl), die von den durch die
General-Kongregationen ernannten Oberstnhleichtern und
Vice-Gespanen verwaltet werden; in den Taxal-Orten ste¬
hen Magistrate an der Spitze. — Die obersten Behörden
in den Stühlen der Szekler sind die „Officiolate", denen
je ein von den Stühlen — d. i. von der Versammlung der
Adligen — vorgeschlagener, von: Landesherrn ans Lebensdauer
bestellter „Oberkönigsrichter" vorsitzt. — Im Lande der
Sachsen sieht die aus den Abgeordneten der Stühle und Di¬
strikte gebildete ständische Versammlung, Universität der
sächsischen Nation genannt, an der Spitze der gesammten
Verwaltung uub Rechtspflege, die ein von ihr gewählter Graf
ausübt. Die obersten Kreisbeamten heißen Bürgermeister,
Stuhl- und Königsrichter rc.; in den königlichen Frci-
siädten walten die eigenen Magistrate und Kommuni¬
täten. —
4. Die Rechtspflege im österreichischen Staate
kann, bei der Vcrschiedcnartigkeit seiner Bestandtheile, ebenfalls
nicht füglich eine gleichartige seyn. Jedoch ist in dieser Be¬
ziehung, seit dem Anfange des laufenden Jahrhunderts, durch
die Einführung gleicher Civil- und Kriminal-Gesetzbücher
(in deutscher, lateinischer, polnischer, böhmischer und italiänischer
Sprache) für alle deutschen, slavischen und italiänisch-dalmati¬
schen Provinzen ein wichtiger Schritt geschehen, welcher dann
durch spätere Erlasse seine Vervollständigung erfahren hat.
Diese Rechtsquellen sprechen die Gleichheit aller Stände vor¬
dem Gesetz aus, und unterwerfen selbst den Kaiser und sein
Haus in allen privatrechtlichen Beziehungen dem Aussprnche
des Richters. Neben diesen allgemeinen Gesetzbüchern ha¬
ben indeß noch andere besondere für das Lehns-, Handels-,
Bergwesen und die Wechselgeschäfte Gültigkeit. —
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