Full text: Die Völker und Staaten der Erde (II)

458 Abschn. 2. Das germanische Europa. Kap. 4. Österreich. Monarchie. 
dene. Das Land der Magyaren zerfällt in 11 Komi täte und 
2 Distrikte, das Land der Szeklcr in 5, das der Sachsen 
in 9 „Stuhle" und 2 Distrikte. — Die Komitate der 
Magyaren, deren Verwaltung durch die vom Großfürsten er¬ 
nannten Obergespane und die von den Ständen erwählten 
General-Kongregationen gemeinsam besorgt wird, thei¬ 
len sich wiederum in Kreise (Cirkcl), die von den durch die 
General-Kongregationen ernannten Oberstnhleichtern und 
Vice-Gespanen verwaltet werden; in den Taxal-Orten ste¬ 
hen Magistrate an der Spitze. — Die obersten Behörden 
in den Stühlen der Szekler sind die „Officiolate", denen 
je ein von den Stühlen — d. i. von der Versammlung der 
Adligen — vorgeschlagener, von: Landesherrn ans Lebensdauer 
bestellter „Oberkönigsrichter" vorsitzt. — Im Lande der 
Sachsen sieht die aus den Abgeordneten der Stühle und Di¬ 
strikte gebildete ständische Versammlung, Universität der 
sächsischen Nation genannt, an der Spitze der gesammten 
Verwaltung uub Rechtspflege, die ein von ihr gewählter Graf 
ausübt. Die obersten Kreisbeamten heißen Bürgermeister, 
Stuhl- und Königsrichter rc.; in den königlichen Frci- 
siädten walten die eigenen Magistrate und Kommuni¬ 
täten. — 
4. Die Rechtspflege im österreichischen Staate 
kann, bei der Vcrschiedcnartigkeit seiner Bestandtheile, ebenfalls 
nicht füglich eine gleichartige seyn. Jedoch ist in dieser Be¬ 
ziehung, seit dem Anfange des laufenden Jahrhunderts, durch 
die Einführung gleicher Civil- und Kriminal-Gesetzbücher 
(in deutscher, lateinischer, polnischer, böhmischer und italiänischer 
Sprache) für alle deutschen, slavischen und italiänisch-dalmati¬ 
schen Provinzen ein wichtiger Schritt geschehen, welcher dann 
durch spätere Erlasse seine Vervollständigung erfahren hat. 
Diese Rechtsquellen sprechen die Gleichheit aller Stände vor¬ 
dem Gesetz aus, und unterwerfen selbst den Kaiser und sein 
Haus in allen privatrechtlichen Beziehungen dem Aussprnche 
des Richters. Neben diesen allgemeinen Gesetzbüchern ha¬ 
ben indeß noch andere besondere für das Lehns-, Handels-, 
Bergwesen und die Wechselgeschäfte Gültigkeit. — 
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