830 Abschn. 3. Das rom.-griech. Europa. Kap. 4. Die italiän. Staaten.
bilden, und für das Volksleben Neapels von ganz charakteri-
stifcher Bedeutung sind. —
§. 30. Staatseinrichtungen.
Die italiänischen Staaten haben, unähnlich den deutschen
und schweizerischen, nichts Gemeinsames; es gibt kein politi¬
sches Band, welches sie mit einander verknüpfte. —
Toscana, Parma, Modena und — seitdem i. I.
1816 die politischen Vorrechte der Insel Sicilien aufgehoben
worden — auch das Königreich beider Sicilien haben
rein monarchische Verfassungen. Dasselbe gilt auch von dem
Fürsienthum Monaco, welches, ungeachtet seiner Souverä-
netät, dem Könige von Sardinien, der das Besatzungsrecht
darin ausübt, als ein Schutzland unterworfen ist. — Auch
das Königreich Sardinien ist im Allgemeinen als eine
reine Monarchie zu betrachten, wenngleich die königliche Macht
in einzelnen Landestheilen, namentlich im Herzogthum Genua
und auf der Insel Sardinien, durch die Stände (Geist¬
lichkeit, Adel, Städte), sowohl in der Besteurung, als in
der sonstigen Gesetzgebung, so wie auch in der Besetzung der
obersten Staatsämter, beschränkt ist. — Das Herzogthum
Lucca ist dagegen eine verfassungsmäßig, durch den aus Lan¬
desabgeordneten (zu zwei Drittheilen aus Landeigenthümern
und zu ein Drittheil aus dem gelehrten und Handelsstande)
bestehenden „Senat", beschränkte Monarchie. Die Dauer
dieser Verfassung ist indeß ziemlich unsicher, da das Herzog¬
thum, in Folge eines Artikels des Wiener Kongresses, nach
dem Tode der jetzt regierenden Herzogin von Parma, mit
Toscana vereinigt werden soll, indem alsdann die jetzt in
Lucca regierende bourbonische Dynastie den Thron von Parma
besteigt. — Der Kirchenstaat ist in so fern als eine Wahl-
Monarchie anzusehen, als das Oberhaupt desselben, der Papst,
durch das „Conclave" oder das Kollegium der Kardinäle
(64 Mitglieder), aus ihrer Mitte erwählt wird, und die gesetz¬
gebende und ausübende Staatsgewalt, unter Berücksichtigung
der beschworenen Wahl-Kapitulation, in feiner Hand vereinigt.
— In der Republik San Marino, die zum Kirchenstaate
in einem Schutz-Verhältniß steht, wird die Souveränetät