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Einleitung. 
tag wird als heiliger Tag begangen rc. An der Spitze des gan¬ 
zen Kirchenwesens steht der Mufti. Die Muhamedanische Re¬ 
ligion hat über 72 Sekte». Die zwei Hauptpartheien sind die 
Sunniten und Schiiten. Erstere, wozu vorzüglich die Tür¬ 
ken gehören, nehmen außer dem Koran, noch die Sunna an, d. h. 
zweites-Gesetz von Lebensregeln, die sich auf Muhameds Beispiel 
gründen, halten den Abubekc (Muhameds Schwiegervater), Omar 
und Osman oder Othman für Muhameds wahre Nachfolger und 
wallfahrten zur Kaaba nach Mekka. Die Schiiten, wozu un¬ 
ter andern die Perser gehören, halten sich bloß an den Koran, ver¬ 
werfen die Sunna, nehmen Abubekc, Omar und Osman nicht als 
die rechten Nachfolger Muhameds an, sondern Ali (Ben Ahutha- 
leb), Vetter und Schwiegersohn Muhameds, und wallfahrten nach 
den Gräbern von Ali und Hussein. Sunniten und Schiiten has¬ 
sen einander mit dem größten Fanatismus. 
Fetische heißen körperliche Gegenstände der Natur oder 
menschlicher Arbeit, welche die Heiden göttlich verehren; und Fe¬ 
tischismus, die göttliche Verehrung solcher Gegenstände, ist die 
' niedrigste und sinnlichste Art des Heidenthums. Am rohsten ist 
der Fetischismus noch jetzt unter den meisten heidnischen Völkern 
Mittelafrika's und Australiens zu finden. Das Wort Fetisch lei¬ 
tet man von dem Portugiesischen Fetisso, ein Zauberklotz oder 
Fa tic eira, Zauberin her. 
§. 35. Die Menschen leben entweder in gewissen Gesell¬ 
schaften ohne Gesetze und ohne eine bestimmte Negierungsverfassung, 
wobei bloß die Familienvater die Oberhäupter derselben sind — oder 
in einer bestimmten Regierungsverfassung.— Eine Anzahl von Men¬ 
schen unter einerlei Gesetzen und unter einer gemeinschaftlichen Ober- 
regierung, zu Einer bürgerlichen Gesellschaft verbunden, bildet einen 
Staàt, und die Art und Weise, wie ein Staat regiert wird, 
heißt seine Verfassung. Die Regenten oder höchsten Oberhäup¬ 
ter eines monarchischen Staates heißen in Europa Kaiser, Kö¬ 
nige, Kurfürsten, Großherzoge, Herzoge, Landgra¬ 
fen, Fürsten rc. Sie gelangen zur Regierung theils durch Erb¬ 
recht, theils durch die Wahl; im erstem Falle ist der Staat ein 
Erb re ich, im letztern ein Wahlreich. 
Hauptgeschäfte der Landesregierung sind: Verwaltung des 
Rechts und der Gerechtigkeit, Erhaltung der äußern und innern 
Sicherheit, Beförderung und Verbesserung des Wohlstandes der 
Einwohner durch Vermehrung und Vervollkommnung der Landes¬ 
kultur, der Industrie und des Handels; Bildung der Einwohner 
durch Religion und Unterricht; zweckmäßige Verwaltung und Er¬ 
hebung der Staatseinkünfte rc. Die Form des Staates sey, welche 
sie wolle, so braucht der Regent, zur Ausübung seiner Befugnisse 
und Pflichten, untergeordnete Staatsdiener oder Beamte, die ent¬ 
weder einzeln oder kollegialisch die nach ihrer Beschaffenheit in ge-
	        
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