fullscreen: Grundriss der römischen Altertümer

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§ 16. Entstehung des römischen Gemeinwesens. 
Das Wort Luceres, früher gewöhnlich vom etruskischen Lucumo, Fürst, 
hergeleitet, kommt wohl richtiger von lucere, vgl. Luceria, Lucretius, Lucre- 
tilis; mithin Luceres die Erlauchten = nobiles, weil sie in den römischen 
Patriciat (Adel) aufgenommen wurden. Zu jenen drei Grundelementen der 
römischen Gemeinde kamen noch Splitter von anderen Völkern, was zu der 
Ansicht, Rom sei aus einem Asijle entstanden, Anlafs gab. 
2. Jene drei vereinigten Gaugemeinden hatten ihren religiösen 
Mittelpunkt und ihre Burgwehr (arx) auf dem Kapitol. Politisch 
zerfiel die Gesamtheit der Bürgerschaft (populus, Yolk im staats¬ 
rechtlichen Sinne) in drei Abteilungen (tribus) \ jede mit zehn Ge- 
nossen- oder Pflegschaften (curiae, griech. «ppätpai, «ppcrrptai) und 
hundert Geschlechtern (gentes). Die gens bestand aus' geschlechts- 
\erwandten Familien und trug zur Unterscheidung von den anderen 
Geschlechtern einen besonderen Beinamen (nomen gentile). Diese 
Gliederung des Bürgervolkes beruhte auf verwandtschaftlichen und 
religiösen A erhältnissen; wie die gens so hatte auch jede Kurie 
einen besonderen Namen. Und jede gens bildete eine engge¬ 
schlossene Genossenschaft mit speziellen Heiligtümern und Gottes¬ 
diensten (sacra gentilicia) und eigenem Begräbnisplatz. Gebildet 
wurde die gens durch eine Anzahl von Familien und so bekommen 
wir, von unten nach oben steigend, folgende Gliederung des 
Staates: familia, gens, curia, tribus, populus (civitas). Zum Kriegs¬ 
heer stellten die 300 gentes je zehn Fufssoldaten und einen Reiter, 
mithin im ganzen 3000 pedites in zehn centuriae und 300 equites 
in drei centuriae. Nur die Angehörigen dieser drei Tribus (der 
Ramnei , Pitier und Lucerer) bildeten fortan das herrschende 
Bürgervolk, populus oder patricii genannt; die patricii aber sind 
die patres familias (Familienhäupter) der drei Stämme samt ihren 
freigeborenen Nachkommen. 
3. Klienten und Plebejer. Neben dem herrschenden und be¬ 
vorrechteten (patricischen) Bürgerstande der drei Stämme kamen 
seit ältester Zeit zwei andere Bestandteile zur römischen Bevöl¬ 
kerung hinzu, die nicht bürgerlich waren: die Klienten und die 
Plebejer. Jene (clientes von cluo, xXusiv hören, also Hörige, TrsXcruai) 
sind halbfreie Schutzgenossen der Patricier, eine Art Leibeigene, 
die zu dem Hause eines Patriciers gehörten und deren Abhängig- 
1 Tribus entweder vom griechischen Tpixu; oder von tri -j- bus (cf. 
mor -f- bus), Dreiheit oder von tribuo, also Abteilung. Davon bildet sich tri- 
bulis, tribunus, tributum. Der Mitgenosse derselben Tribus heifst tribulis, 
der der gleichen gens gentihs, während curia wahrscheinlich von curare, alt 
coerare, stammt und Pflegschaft bedeutet. W^eil nur derjenige Bürger war, 
welcher zu einer gens gehörte, so ist gentem habere = civem esse.
	        
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