Object: Die deutsche Urzeit (Teil 1)

50 — 
Nun siedelten sich die Germanen an, das fahrbare Haus ward fest, es 
ward mit der Erde verbunden, unbeweglich. Warum sollte es nicht eigen 
bleiben können? So entstand eine neue Vorstellung: auch unbewegliches 
Gut ist eigen. Und damit entstanden 2 Arten d es Eigentums: be¬ 
wegliches und unbewegliches, M obiliar und Jmmobiliar (Bei¬ 
spiele von heute!). 
So ist der Begriff des Eigentums entstanden. Das Eigentum ist 
das Recht einer Person auf eine Sache, auf das Heergewäte, den 
Schmuck, das Vieh, das Hausgerät, das Haus. Unsre Begriffserklärung 
umfaßt also die Begriffe Sache und Person. Deren Inhalt gibt das Bürger¬ 
liche Gesetzbuch so: 
§ 90. Sachen im Sinne des Gesetzes find nur körperliche Gegenstände. 
§ 903. Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder 
Rechte dritter entgegenstehen, mit der Sacke nach Belieben ver¬ 
fahren und andre von jeder Einwirkung ausschließen. 
§ 854. Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsäcklichen 
Gewalt über die Sache gewonnen. 
Eigentum ist das Recht einer Person aus eine Sache. Die Person ist 
das Rechtssubjekt, die Sache das Rechtsobjekt. Wichtig war nun bei den 
alten Germanen, wie viele Personen Rechtssubjekt einer Sache waren. Das 
Haus, das Vieh gehörte immer nur einem, genauer einem Haushalt, besonders, 
die Mark allen Markgenossen, die Almende unb das Bauland allen Dorf- 
genossen gemeinsam. Nach ber Zahl ber Personen, bie über eine Sache Gewalt 
haben, muß also unterschieben werben zwischen Sonder- und Gemeineigen¬ 
tum. So ergeben sich bis jetzt 3 verschiedene Arten des Eigentums, nämlick: 
1. hinsichtlich dessen, ob das Eigentnmsobjekt den Ort verändern kann 
oder nicht: bewegliches unb unbewegliches, 
2. hinsichtlich bes Rechtssubjektes: Sonder- und Gemeineigentum, 
3. hinsichtlich des Zweckes der Eigentumsobjekte: Eigentum an Ver¬ 
brauch s vermögen (Nahrungsmitteln), an Gebrauchsvermögen 
(Kleider, Haus, Hausgerät) und Produktivkapital (Bieh, Äcker, 
Wiese, Wald). Nach der Ansiedelung bestand am Gebrauchsvermögen 
Sondereigentum, am Produktivkapital teilweise Sonder- (Vieh), teil¬ 
weise Gemeineigentum (Äcker, Wiese). 
Damit die alten Germanen die zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse nötigen 
Güter hatten, war dreierlei nötig: Grund und Boden als Erzeuger der Roh¬ 
stoffe, Arbeit und Kapital. Der Boden gab soviel Gräser, als zur Ernährung 
der Herden erforderlich waren; ber Walb spendete mehr Holz, als nur irgend¬ 
ein Volk gebrauchen konnte. Unb das alles ohne irgendwelches Zutun der 
Menschen. Die Natur, d. h. der Boden, ist der erste Faktor für irgend¬ 
welche Gütererzeugung. Aber die Güter entstanden doch nicht ohne mensch¬ 
liche Arbeit. Der Nomade mußte fein Vieh zur Weide treiben und es vor 
Räubern und Raubtieren schützen; der Bauer mußte den Samen in die Erde 
streuen und die Frucht ernten, den Baum im Walde fällen und zerteilen. Und 
das alles war nicht möglich ohne mancherlei Geräte: Hürden zum Schutz der 
Fmchtfelder gegen das weidende Vieh, Pflüge, Hacken, Sicheln, Wagen, Seile — 
kurz nicht ohne Kapital, nicht ohne einen Vorrat wirtschaftlicher Güter, die 
zur Erzeugung neuer Güter nötig sind. S o entsteht also jedes wirt¬ 
schaftliche Gut aus dem Zusammenwirken von drei Faktoren:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.