fullscreen: Lehr- und Lesebuch für ländliche Fortbildungs- und Winterschulen

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Familienlebens sichtbar vor Augen stellen. Für die Nation wie für mich 
liegt in der Hochhaltung der Familie eine ungemeine Stärke.“ 
Gott segne, schütze und erhalte unseren teuren Kaiser Wilhelm II. und 
sein ganzes Haus! Nach A. Exnst. 
198. Gebet für Kaiser und Reich. 
1. Gott, sei des Kaisers Schutz! 
Mächtig und weise 
herrscht er zum Ruhme, zum Ruhme uns, 
furchtbar den Feinden stets, 
stark durch den Glauben. 
Gott, sei des Kaisers, des Kaisers Schutz! 
2. Gott, sei des Reiches Schutz! 
Einig und kraftvoll 
steh es auf Felsen-, auf Felsengrund! 
Güte und Treue mög' 
hier sich begegnen. 
Gott sei des Reiches, des Reiches Schutz! 
3. König der Könige, 
huldvoll und gnädig 
blicke herab du, herab auf uns! 
Gib, daß Gerechtigkeit 
stets uns erhöhe! 
Gott, sei des Kaisers, des Reiches Schutz! 
Schmidk. 
199. Invaliden- und Altersversicherung. 
a) Wer muß versichert werden? 
Vom vollendeten sechzehnten Lebensjahre ab sind versicherungspflichtig: 
1. alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten, Seefahrer 
und Schiffer, 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen u. a., sofern 
ihr Jahresverdienst 2000 Mark nicht übersteigt. 
Anmerkung. Ist, letzteres der Fall, so können die Genannten freiwillig in die 
Versicherung eintreten, sofern ihr Jahreseinkommen 3000 Mark nicht übersteigt. 
Ihr Jahres-Arbeitsverdienst bestimmt, zu welcher Lohnklasse sie Bei— 
trag zahlen müssen. Als Jahresverdienst gilt der 300fache Betrag des 
ortsüblichen Tagelohns, dessen Höhe die Behörde auch festgesetzt hat. 
b) Weise der Versicherung, Lohnklassen und höhe 
des Beitrages. 
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben von Marken in 
die sogenannte Quittungskarte. Die Marken muß der Arbeitgeber 
kaufen und in die Quittungskarte einkleben; bei der Lohnzahlung darf er 
die Hälfte des Betrages für diese in Abzug bringen. Die Beiträge werden 
also zur Hälfte vom Arbeitgeber, zur Hälfte vom Arbeiter gezahlt. 
Bei Arbeitern, die nicht dauernd an einer Stelle beschäftigt sind, ist 
die wöchentliche Marke von dem Arbeitgeber einzukleben, bei dem der be— 
treffende Arbeiter in der Woche zuerst arbeitet. 
6bis 350 Mark Jahresverdienst, Wochenbeitrao 
— —— 
41150 
V mehr als 1150 Mark
	        
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