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oder außergerichtliche Besorgung, oder die Person oder das Vermögen betreffenden Geschäfte 
bezieht, welche überhaupt auf Betreibung aller streitigen und nichtstrcitigen Rechtssachen ge¬ 
richtet ist. Eine Specialvollmacht ist die, welche sich nur ans einen einzigen Rechtsstreit, oder 
auf ein einzelnes Rechtsgeschäft, z. B. die Abschließung eines Kaufes, Empfangnahme eines 
Kapitals re. bezieht, oder auch auf Handlungen, die bei der Behandlung einer Sache vor¬ 
kommen und besonders ausgedrückt werden müsicn, z. B. Vergleiche zu schließen, auf das 
Rechtsmittel der Appellation (Berufung auf ein höheres Gericht) zu verzichten, Gelder in 
Empfang zu nehmen, auf Ansprüche Verzicht zu leisten u. dgl. mehr. 
Der Machtgebcr kann die Vollmacht nach Belieben widerrufen, muß aber den Beauf¬ 
tragten für gehabte Kosten und Auslagen schadlos halten. Der Machthaber muß hingegen, 
wenn er vor Vollendung des ihm aufgetragenen, oder vermöge der allgemeinen Vollmacht 
angefangenen Geschäfts kündet, und nicht ein unvermeidliches oder unvorhergesehenes Hinder¬ 
niß eintrat, jeden allenfalls entstandenen Schaden ersetzen. 
Allgemeine Vollmacht. 
Da ich demnächst eine Reise anzutreten habe, die mich auf die Zeit eines Jahres aus 
Bayern entfernt, so habe ich heute dem Herrn Professor vr. Hall dahier die uneingeschränkte 
Vollmacht zur Besorgung aller meiner Geschäfte ohne Unterschied ertheilt. Ich erkläre daher, 
daß ich Alles, was derselbe auf die Dauer meiner Abwesenheit für mich thun oder unterlassen 
wird, genehmige und für so gtltig halte, als wenn ich selbst gehandelt hätte. Derselbe ist 
auch befugt, Jemand andern sich zu substituiren, Gelder in Empfang zu nehmen und darüber 
zu quittiren. Alle Kosten - Auslagen ersetze ich nebst dem sonstigen Schaden und verspreche 
außerdem ein Honorar von 200 fl. (zweihundert Gulden). 
So geschehen P. den 1. Januar 18— 
(L. S.) Heinrich Kaulberg, Kassier. 
Specialvollmacht. 
Ich ertheile dem Herrn N. htemit den Auftrag, die von N. an mich zu bezahlenden 
1000 fl. (drei tausend Gulden rhn.) statt meiner zu erheben und darüber unter Rückgabe 
des ObligattonSdokumentS rcchtSgiltig zu quittiren. 
N. den 1. August 18— Heinrich T., Revisor. 
(L. 8.) 
Specialvollmacht. 
Ich bevollmächtige htemit Herrn N., bei dem ThcilungSgeschäfte der Verlassenschast 
meines seligen Bruders für mich zu erscheinen und zu handeln. So wie ich alles das, was 
derselbe bei diesem Geschäfte für mich thun wird, durchaus genehmige, so verspreche ich ihm, 
selbst unter Verpfändung meines ganzen Vermögens, in jeder Rücksicht vollkommene Schad¬ 
loshaltung. Urkundlich mit Siegel und Unterschrift. 
D— den — 18— N. N. 
(L. S.) 
Verträge. 
Ein Vertrag oder Kontrakt besteht in der Uebcrcinkunft zweier oder mehrerer Personen, > 
unter gewissen sestgesctztcn Bedingungen Etwas zu geben, zu thun oder zu unterlassen (Kauf-, 
Mieth-, Pacht-, Bau-, Lehrkontrakt re.). Einen Kontrakt kann nur derjenige abschließen, der 
in, vollen Gebrauche seines Verstandes und Herr seines eigenen Willens ist. Zu einem voll¬ 
ständigen Vertrage gehören: 1) der vollständige Name und der sonstige Charakter der Pcr- 
Wn, die ihn schließen; 2) die genaue Bestimmung und Bezeichnung des Gegenstandes, 
Worüber der Vertrag abgeschlossen wird; 3) die Bedingungen, unter welchen derselbe zu 
Stande gekommen ist; 4) die beiderseitigen Unterschriften der sämmtlichen Vertragschließenden 
Kontrahenten); sowie 5) der Ort und Tag, an welchem der Vertrag abgeschlossen 
worden ist.
	        
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