Full text: Für einjährigen Unterricht in höheren Mittelklassen berechnet (Kursus 3)

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Neue Geschichte 
16. Gotha. 17. Koburg. 18. Meiningen. 19. Hildburghausen. 
20. Mecklenbnrg-Strelitz. 21. Oldenburg. 22. Dessau. 23. Bernburg. 
24. Köthen. 25. Sondershausen. 26. Rudolstadt. 27. Hechingen. 
28. Sigmaringen. 29. Lichtenstein. 30. Waldeck. 31. Schlei). 32. Greiz. 
33. Lippe-Detmold. 33. Lippc-Schaumburg. 35. Hamburg. 36. Lübeck. 
37. Bremen. 38. Frankfurt; später kam dazu noch 39. Hessen-Homburg. 
Die wichtigsten Bestimmungen der deutschen Bundesakte waren folgende: 
Alle Bundesglieder haben als solche gleiche Rechte. Die gemeinsamen 
Angelegenheiten werden durch eine Bundesversammlung besorgt, bei wel¬ 
cher Oesterreich den Vorsitz führt; sie hat ihren beständigen Sitz zu Frank¬ 
furt a. M. Der Bundestag soll sich zuerst mit der Abfassung der Grund¬ 
gesetze und seiner organischen Einrichtung in Bezug auf seine auswärtigen, 
kriegerischen und inneren Verhältnisse beschäftigen. Alle Bundeöglieder 
versprechen mit einander gegen jeden Angriff zu stehen und, wenn der 
Bundestag Krieg erklärt, keine einseitige Unterhandlung mit dem Feinde 
einzugehen oder Frieden zu schließen. Ebenso wollten sie unter keinerlei 
Vorwand einander bekriegen, sondern ihre Streitigkeiten bei der Bundes¬ 
versammlung vorbringen. In allen Bundesstaaten wird eine landständische 
Verfassung stattfinden *). Die christlichen Religionöparteien genießen 
gleiche Rechte. Wie eine Verbesserung der Israeliten in bürgerlicher Hin¬ 
sicht zu bewirken sei, wird die Bundesversammlung berathen. Die Unter¬ 
thanen der deutschen Fürsten haben das Recht, aus einem Lande frei in 
das andere wegzugehen und dort bürgerlichen oder Kriegsdienst anzu¬ 
nehmen, wenn keine Verbindlichkeit zum Kriegsdienst gegen das bisherige 
Vaterland im Wege steht. Die Bundesversammlung wird sich mit Ab¬ 
fassung gleichförmiger Gesetze über die Preßfreiheit, den Nachdruck, sowie 
über Handel und Verkehr zwischen den Bundesstaaten beschäftigen. 
Der Bundestag wurde am 5. Novbr. 1816 eröffnet. Die Schlu߬ 
akte von 1820 vollendete die Verfassung Deutschlands als Bundesstaat. 
Nach den Bestimmungen von 1821 und 1822 betrug das deutsche Bun- 
deöhecr 300,000 Mann und ist in 10 Armeecorps getheilt. Der Bundes¬ 
feldherr war von der Bundesversammlung zu erwählen und in Pflicht 
zu nehmen 2). 
82. Die Bildung im 19. Jahrhundert. 
1. Die Romantiker und ihre Geistesverwandten. Deren Hinneigung zum Mittelalter; 
ihr vortheilhafter Einfluß auf RythmuS und Biegsamkeit der Sprache. Unabhängige 
Dichter. Dichter des Befreiungskrieges. Die schwäbischen und österreichischen Dichter. 
2. Aufschwung der Naturwissenschaften. Berühmte Reisende. Niller's und Humbold'S 
1) Zuerst (1816) erhielt Weimar, darnach Baden (1818), Würlemberg (1819), 
Darmstadt (1820) und später jeder der übrigen Bundesstaaten eine landständische 
Verfassung. 
2) In Folge des Krieges vom Jahre 1866 (Schlacht bei Königsgrätz 3. Juli) 
wurde der deutsche Bund aufgelöst. Während Oesterreich, Luxemburg und Lichtcnstein 
auö dem Verein schlechthin ausschieden, und Baiern, Würtemberg, Baden und Hcssen- 
Darmstadt (mit Ausnahme der Provinz Oberhessen) eine mehr selbstständige Stellung 
erhielten, schloß Preußen, indem es zugleich seinem Gebiete Hannover, Holstein, Kur¬ 
hessen, Nassau, Hessen-Homburg und Frankfurt hinzufügte, mit den übrigen Staaten 
den Norddeutschen Bund. Der Norddeutsche Bund ist mit den genannten 4 süddeutschen 
Staaten durch den Zollverein (1834) und das Zollparlameut (1868) verbunden.
	        
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