Full text: Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen

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III. Was hat jeder Versicherungspflichtige zu 
tun, um die Wohltat des Gesetzes nicht zu ver¬ 
säume n? 
„Eine besondere An- und Abmeldung bei der Versicherungs¬ 
anstalt ist nicht nötig. Wer in eine Beschäftigung oder Stellung 
eintritt, die versicherungspflichtig ist, läßt sich von der Polizei¬ 
behörde kostenlos eine Quittungskarte mit 52 Feldern für die 
Beitragsmarken ausstellen und legt sie zu den bestimmten Zeiten 
dem Arbeitgeber zum Einkleben der Marken vor. Dieser kauft 
sich von der Postanstalt oder an anderen Verkaufsstellen die er¬ 
forderlichen Marken und klebt sie meist bei der Lohnzahlung für 
die Dauer der Beschäftigung in die Quittungskarte. Er ist dabei 
berechtigt, die Hälfte des Betrages dem Arbeiter in abzug zu 
bringen. Ist die Karte vollgeklebt, so tauscht sie die Polizeibehörde 
gegen eine neue um und bescheinigt die geleisteten Beiträge. Da¬ 
bei ist nicht zu vergessen, daß die Karte ihr Gültigkeit verliert, 
wenn sie bis zum Schlüsse des 2. Jahres seit der Ausstellung nicht 
umgetauscht wird." 
„Wie wird's aber, Wenn eine Karte verloren geht oder un¬ 
brauchbar wird?" fragte ein junger Mann, der den rechten Arm 
in der Binde trug. „Ist da der Betrag der eingeklebten Marken 
verloren?" 
„Nein!" erwiderte ich. „Man muß sich eine neue ausstellen 
lassen und dabei glaubhaft nachweisen, wie viel Marken auf der 
verlorenen oder verdorhenen Karte eingeklebt waren." 
„Wie haben sich die freiwilligen Versicherer zu verhalten?" 
wurde geftagt. 
„Ebenso!" war die Antwort; „nur haben sie alles selbst zu 
besorgen und zu bezahlen." 
IV. Wie verhält sich's mit den Beiträgen der 
Versicherten? 
Alle Versicherten sind in 5 Lohnklassen geteilt. 
Kl. I. hat einen Jahresverdienst bis 350 Ji und rote Wochenmarken zu 14 ^ 
„ II. „ „ „ „ 550 „ blaue „ „ 20 „ 
„ HI- „ „ „ 850 „ „ grüne „ „ 24 „ 
„ IV. „ „ „ „ 1150 „ „ braune „ „ 30 
„ V. „ „ „ über 1150—2000 „ „ gelbe „ „ 36 „ 
Diese Marken bezahlt zur Hälfte der Arbeitgeber und zur 
Hälfte der Arbeitnehmer. Doch ist's keinem Arbeitgeber verwehrt, 
den ganzen Betrag allein zu tragen. 
„Jeder gute Herr oder Meister wird das tun und dem armen 
Arbeiter nicht die paar Pfennige abnehmen!" rief eine Stimme. 
„Kann sein!" antwortete ich; „ob es aber wohlgetan, ist eine 
andere Frage. Wer ernten will, muß säen, und wer Rechte haben 
will, muß Pflichten erfüllen. Die Ernte von dem, was ich selbst 
gesäet, und das Recht, das ich durch Pflichten selbst erworben habe, 
sind wertvoller als ein Almosen. Almosen verwöhnen nur die
	        
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