Nus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. 
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im französischen Savoyen, dem Stammlande des italienischen Königs¬ 
hauses, in Nizza und Korsika zu finden sind. Die will aber niemand 
erlösen, und die Italiener, die die hetzerische Irredenta im Auge hat, 
wollen garnicht erlöst sein, fühlen sich ganz wohl unter dem Schutze 
des Doppeladlers.“ 
„Also hätte Italien überhaupt keinen Kriegsgrand gehabt“, meinte 
die Mutter. 
„Einen zwingenden nicht“, antwortete Hansen. „Sein Kriegsziel ist 
die Beherrschung der Adria, wobei Österreich, für das dieses Meer die 
einzige Zufahrtsstraße für das Weltmeer bildet, ihm hindernd im Wege 
steht. Um dieses Zieles willen mußte ein Kriegsgrund an den Haaren 
herbeigezogen werden. Wie sehr das geschehen ist, zeigt die italienische 
Kriegserklärung an Österreich-Ungarn Pfingsten 1915, in der Italien 
Österreich vorwarf, seiner Bündnispfiicht nicht nachgekommen zu sein, 
weil es ihm keine Mitteilung über seine bevorstehende Kriegserklärung 
an Serbien gemacht habe.“ 
„Es ist schrecklich“, sagte die Mutter. „Ich begreife nur nicht, 
daß das italienische Volk das mittut.“ 
„Englisches Geld und französische Hetzerei und erkaufte italieni¬ 
sche Volksaufwiegler haben auch das zustande gebracht. Dazu kam die 
Abhängigkeit Italiens von seiner Einfuhr an Kohlen, Nahrungsmitteln 
und Rohstoffen, die ein feindliches England leicht unterbinden konnte. 
Auch die langgestreckte Küste mit ihren wichtigen Eisenbahnen und 
Häfen bildete für feindliche Schiffe ein bequemes Angriffsziel.“ 
„Das alles wußte aber doch Italien schon früher; warum verbündete 
es sich dann mit uns?“ fragte Karl. 
„Es war das der Ausfluß des Ärgers über Frankreich, als dieses 
das von Italien beanspruchte Tunis besetzte,“ antwortete der Vater. 
„Als es aber mit Einwilligung Frankreichs und Englands Tripolis be¬ 
setzen durfte, ließ es sich wieder beschwichtigen, und die Aussicht auf * 
den Besitz der Adria trieb es vollständig in die Arme unserer Gegner.“ 
„Es ist schrecklich“, meinte die Mutter, „wenn man bedenkt, daß 
wegen der Ländergier einiger Staatsmänner Millionen von Menschen in 
der Vollkraft des Mannes- und Jünglingsalters ihr Herzblut opfern müssen.“ 
„Ja“, meinte der Vater; „wehe den Schuldigen! Ich vermöchte 
mit einer solchen Blutschuld auf dem Gewissen keine Stunde mehr ruhig 
zu leben. Gottes Mühlen mahlen langsam, mahlen aber trefflich fein. 
Auch sie werden seinem Strafgericht nicht entrinnen.“ 
Stahl nach Dr. Eohrbach u. a. 
O. Gesetzeskunde. 
202. Aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. 
während in früherer Zeit der Gewerbebetrieb vielfachen Beschränkungen 
unterworfen war, hat die Gewerbeordnung, die f869 für den Norddeutscheu 
Bund erlassen und J87J auf das ganze Deutsche Reich ausgedehnt wurde, 
grundsätzlich, soweit dies mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl nur irgend 
geschehen konnte, die Freiheit des Gewerbes von allen Schranken, von 
Bann- und Zwangsrechten, von dem Ausschließungsrecht der Zünfte und 
Schürmann u. Windmöller, i'ehr- u. Le>eb. f. Fortbildnngs- u. Gewerbesch. I. 24
	        
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