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Arten von gewerblichen Anlagen, von Wasserwerken und Brücken.
Gegen Entscheidungen dieser Art ist der Rekurs an das Mini¬
sterium des Innern zulässig.
Der Bezirksrat entscheidet ferner als Verwaltungsgericht gewisse
ihm durch das Gesetz zugewiesene Rechts st reitigkeiten, z. B. über
Ansprüche auf Ortsbürgerrecht und Bürgernutzen, über streitige Ge-
markungs-, Fischerei- und Jagdrechte, über Streitigkeiten, die infolge
öffentlicher Unterstützung von Hilfsbedürftigen entstehen u. s. w. Gegen
diese Urteile ist Berufung an den Verwaltnngsgerichtshof
zulässig.
2. Das Ministerium des Innern hat die oberste Leitung
und Aufsicht über die innere Verwaltung.
Es übt einen Teil seiner Befugnisse durch die 4 Landes¬
kommissäre aus, die Mitglieder des Ministeriums sind und denen
je für einen bestimmten Teil des Landes die Aufsicht über die Amts-,
Kreis- und Gemeindeverwaltung und deren Beamten übertragen ist.
Auch sollen dieselben überhaupt anregend und fördernd eingreifen, wo
sie Vernachlässigung in der Pflege der Interessen der Kreise oder Be¬
zirke wahrnehmen oder wo diese Interessen ihrer Wichtigkeit und ihres
räumlichen Umfanges halber die Fürsorge der Staatsregierung besonders
in Anspruch nehmen. Endlich sollen sie in außerordentlichen Fällen,
insbesondere bei Notständen und erheblichen Störungen der öffentlichen
Ordnung, sofortige Maßregeln treffen.
3. Das Land ist in 11 Kreise eingeteilt, denen für ihr Gebiet
eine Anzahl von Aufgaben, die an sich vom Staate zu erfüllen wären,
zur selbständigen Behandlung überwiesen sind. Gegenstände ihrer Be¬
schlußfassung sind alle Einrichtungen, welche die Entwickelung, Pflege
und Förderung der Interessen des ganzen Kreises betreffen.
Vertreter der Staatsregierung bei der Selbstverwaltung der Kreise
ist der Amtsvorstand der Kreishauptstadt. Derselbe führt in dieser
Eigenschaft den Titel Kreishauptmann.
Die Kreisangehörigen werden durch die Kreisversammlung
vertreten, die aus den von den Kreiswahlmännern gewählten Mitglie¬
dern, aus den gewählten Abgeordneten der Gemeinden, aus den Ver¬
tretern der größeren Städte, aus den Mitgliedern des Kreisausschusses
und den größten Grundbesitzern gebildet wird.
Die Kreisversammlung faßt Beschlüsse über die Anlegung neuer
Straßen oder die Übernahme bereits vorhandener Straßen auf Kosten
des Kreises, über gemeinschaftliche Anordnungen zur Fürsorge für die
Armen, über die Errichtung von Sparkassen, Kreisschulanstalten, Wai¬
senhäusern u. s. w.