Full text: Lesebuch für Fortbildungsschulen

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Arten von gewerblichen Anlagen, von Wasserwerken und Brücken. 
Gegen Entscheidungen dieser Art ist der Rekurs an das Mini¬ 
sterium des Innern zulässig. 
Der Bezirksrat entscheidet ferner als Verwaltungsgericht gewisse 
ihm durch das Gesetz zugewiesene Rechts st reitigkeiten, z. B. über 
Ansprüche auf Ortsbürgerrecht und Bürgernutzen, über streitige Ge- 
markungs-, Fischerei- und Jagdrechte, über Streitigkeiten, die infolge 
öffentlicher Unterstützung von Hilfsbedürftigen entstehen u. s. w. Gegen 
diese Urteile ist Berufung an den Verwaltnngsgerichtshof 
zulässig. 
2. Das Ministerium des Innern hat die oberste Leitung 
und Aufsicht über die innere Verwaltung. 
Es übt einen Teil seiner Befugnisse durch die 4 Landes¬ 
kommissäre aus, die Mitglieder des Ministeriums sind und denen 
je für einen bestimmten Teil des Landes die Aufsicht über die Amts-, 
Kreis- und Gemeindeverwaltung und deren Beamten übertragen ist. 
Auch sollen dieselben überhaupt anregend und fördernd eingreifen, wo 
sie Vernachlässigung in der Pflege der Interessen der Kreise oder Be¬ 
zirke wahrnehmen oder wo diese Interessen ihrer Wichtigkeit und ihres 
räumlichen Umfanges halber die Fürsorge der Staatsregierung besonders 
in Anspruch nehmen. Endlich sollen sie in außerordentlichen Fällen, 
insbesondere bei Notständen und erheblichen Störungen der öffentlichen 
Ordnung, sofortige Maßregeln treffen. 
3. Das Land ist in 11 Kreise eingeteilt, denen für ihr Gebiet 
eine Anzahl von Aufgaben, die an sich vom Staate zu erfüllen wären, 
zur selbständigen Behandlung überwiesen sind. Gegenstände ihrer Be¬ 
schlußfassung sind alle Einrichtungen, welche die Entwickelung, Pflege 
und Förderung der Interessen des ganzen Kreises betreffen. 
Vertreter der Staatsregierung bei der Selbstverwaltung der Kreise 
ist der Amtsvorstand der Kreishauptstadt. Derselbe führt in dieser 
Eigenschaft den Titel Kreishauptmann. 
Die Kreisangehörigen werden durch die Kreisversammlung 
vertreten, die aus den von den Kreiswahlmännern gewählten Mitglie¬ 
dern, aus den gewählten Abgeordneten der Gemeinden, aus den Ver¬ 
tretern der größeren Städte, aus den Mitgliedern des Kreisausschusses 
und den größten Grundbesitzern gebildet wird. 
Die Kreisversammlung faßt Beschlüsse über die Anlegung neuer 
Straßen oder die Übernahme bereits vorhandener Straßen auf Kosten 
des Kreises, über gemeinschaftliche Anordnungen zur Fürsorge für die 
Armen, über die Errichtung von Sparkassen, Kreisschulanstalten, Wai¬ 
senhäusern u. s. w.
	        
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