73
Über den zu leistenden Schadenersatz bei großer oder leilweiser
Havarie, über die Verpfändung des Schiffes zu Darlehenszwecken
(Bodmerei) usw. gibt das Handelsgesetzbuch in § 700—733 und
§ 679—699 eingehend Aufschluß.
VI. vcr Selbstschutz des handrts.
Das Versicherungswesen.
3u den Einrichtungen, die der Kaufmann und Gewerbe¬
treibende benutzt, um sich vor Verlusten verschiedener Art zu schützen,
gehört in erster Linie das Versicherungswesen oder die Assekuranz.
Dieses beruht darauf, daß sich eine große Anzahl von zu Versichernden
zusammentut, * mrt durch eine Gefahrgemeinschaft bei Verlusten des
einzelnen gemeinsam den entstandenen Schaden zu decken. Dadurch,
daß der Ersatz des Schadens von vielen aufgebracht wird, entfällt auf
den einzelnen nur ein verhältnismäßig geringer Beitrag. Zur plan¬
mäßigen Durchführung des Versicherungsverfahrens in großem Ma߬
stabe haben sich Versicherungsgesellschaften auf Grund von Aktien¬
einlagen gebildet, und zwar für die verschiedensten Gebiete. Man
unterscheidet im wesentlichen die Sachversicherung, zn der die Ver¬
sicherung gegen Feuer- und Wassergefahr, Transportgefahr, Hagel¬
schlag, Viehverlust usw. gehören, und die Lebensversicherung, zu der
mau weiterhin auch die Kranken-, Unfall- und Altersversicherung
rechnen kann. Für den Kaufmann und Gewerbetreibenden kommen
in erster Linie die Transportversicherung, die Feuer- und die Lebens¬
versicherung in Betracht.
Allen Versicherungsarten gemeinsam ist das Versicherungsver¬
fahren. Der Versicherer, in den meisten Fällen eine Gesellschaft,
übernimmt es, den Versicherten gegen Zahlung einer bestimmten jähr¬
lichen Geldsumme (Prämie) für gewisse Verluste, die diesen treffen
können, zu entschädigen. Der von beiden Teilen abzuschließende
Versichernngsvertrag heißt „Poliee". Der Versicherungsvertrag wird
meist auf eine längere Zeit abgeschlossen, oder er verlängert sich durch
Weiterzahlung der Prämien von Zahr zu Jahr ohne besonderen
Antrag. Von besonderer Bedeutung für den Handel ist Trans¬
portversicherung.
Erfolgt die Beförderung von Waren auf dem Lande mit der
Post oder Eisenbahn, so wird durch diese auf Wunsch auch die Ver¬
sicherung gegen Zahlung einer bestimmten Prämie übernommen. Diese
ist im Postgüterverkehr ziemlich hoch. Für den Transport auf Land¬
straßen und Flüssen übernehmen meist auch die Spediteure oder