Die Prozeßparteien
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2. Tie Prozesrvollmncht. 585
Im Verfahren vor den Amtsgerichten kann jede prozetzfätnge
Partei ihre Rechte selbst wahrnehmen; im Verfahren vor den Land¬
gerichten dagegen und vor den übrigen höheren Gerichten herrscht der
sog. Anwaltszwang, d. h. jede Partei muß durch einen Beim
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein.
Jeder solche Prozeßbevollmächtigte gilt für den Gegner und für 586
das Gericht als zu jeder beliebigen Prozeßhandlung befugt, mag auch
sein Auftraggeber ihm bestimmte einschränkende Weisungen erteilt
haben; doch kann die vollmachtgebende Partei in der von ihr auszu¬
stellenden schriftlichen Prozeßvollmacht bestimmen, daß der Bevoll¬
mächtigte nicht berechtigt sein solle, den Rechtsstreit ganz oder teil¬
weise durch Vergleich oder durch Verzicht auf den Klaganspruch
oder durch Anerkennung des Klaganspruchs zu erledigen. Eine
solche Einschränkung der Vollmacht gilt also auch gegenüber dem Ge¬
richt und dem Gegner.
3. Die Prozeßkosten und das Armenrecht.
Die im Rechtsstreit endgültig unterliegende Partei hat in der 58?
Regel alle Kosten desselben zu tragen, also nicht nur die eigenen, son¬
dern auch die dem Gegner erwachsenen Kosten, sowie die Gerichts¬
kosten. Wenn dagegen jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so
werden die Kosten auf beide Parteien angemessen verteilt. Die von
einer Partei der anderen zu erstattenden Prozeßkosten werden nach
Beendigung des Verfahrens auf Antrag voni Gericht in einem be¬
sonderen Beschlusse festgesetzt und können auf Grund dieses sog.
Kostenfestfetzungsbeschlusses zwangsweise beigetrieben
werden.
Beitritt wird in der Regel dadurch veranlaßt, daß die unterstützte Partei
von dem Rechtsstreit, in den sie verwickelt worden ist, der betreffenden Per¬
son durch Zustellung eines Schriftsatzes förmliche Mitteilung gemacht hat.
Eine solche förmliche Mitteilung nennt man Streitverkündung.
Zu ihr ist jede Partei berechtigt, welche für den Fall eines ihr ungünstigen
Ausgangs des Rechtsstreits einen Ersatzanspruch gegen den Dritten zu
haben glaubt oder für diesen Fall einen Ersatzanspruch des Dritten befürch¬
tet. Ein Beispiel wird dies leichter verständlich machen: 8 hat den A,
von dem er eine Kuh gekauft hatte, aus Rückgängigmachung des Kaufs ver¬
klagt, weil die Kuh an einem sog. Währschastsfehler ls. Nr. 895) leide. A,
welcher seinerseits das Tier von C erworben hatte, will, falls er den Rechts¬
streit verliert, gegen diesen seinen Rückgriff nehmen, weshalb er ihm jetzt
schon förmlich den Streit verkündet. C kann alsdann dem A als Nebeninter-
venient beitreten und als solcher im Prozesse alles vortragen, was etwa zur
Abweisung der Klage des 8 führen kann. Tritt er dem Rechtsstreite nicht
bei, so kann er späterhin, wenn A auf ihn seinen Rückgriff nimmt, nicht
einwenden, der erste Prozeß sei unrichtig entschieden oder von A mangel¬
haft geführt worden.