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Das Zivilprozeßverfahren 
ruht daher auf dem Grundsätze der Mündlichkeit, d. h. 
die Entscheidungen werden gefällt auf Grund einer Verhandlung, in 
welcher der ganze Prozeßstoff von den Parteien oder ihren Vertretern 
mündlich vorgetragen wird; dies schließt selbstverständlich nicht aus, 
daß diese Verhandlungen, welche grundsätzlich öffentlich 
sind (f. Nr. 205), durch Schriftsätze der Parteien vorbereitet werden, 
was in größeren Sachen schon deshalb nötig ist, weil die Parteien 
sich sonst häufig auf die gegnerischen Behauptungen nicht erklären 
könnten. 
569 Endlich ist auch der Grundsatz des wechselseitigen 
G e h ö r s in unserem Zivilprozeßverfahren durchgeführt, d. h. es wird 
in der Regel keine Entscheidung zugunsten einer Partei getroffen, 
ohne daß die Gegenpartei vorher gehört wurde; denn, wie schon ein 
altes deutsches Rechtssprichwort sagt: „Eines Mannes Rede ist keine 
Rede, man muß sie hören alle Beede." 
ii Die Zuständigkeit der Gerichte. 
Die Gerichtspersonen. 
57v Wer eine Rechtssache beim Gericht anhängig machen will, muß 
sich zunächst fragen, welchen Gerichten (Amtsgerichten, Landgerichten 
usw.) die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten dieser 
Art zusteht, d. h. welche Gattung von Gerichten für solche Rechts¬ 
sachen fachlich zuständig ist. Zeigt es sich hierbei beispiels¬ 
weise, daß für den Rechtsstreit die sachliche Zuständigkeit der Amts¬ 
gerichte begründet ist, so kann die Klage keineswegs bei jedem belie¬ 
bigen Amtsgerichte des Deutschen Reiches erhoben werden (denn darin 
würde eine unerträgliche Belästigung des Beklagten liegen), sondern 
nur vor demjenigen Amtsgerichte, welches vom Gesetz wegen der ört¬ 
lichen Beziehungen des Beklagten oder des streitigen Rechtsverhält¬ 
nisses zu dem Gerichtsbezirk als örtlich z u st ä n d i g für die 
Rechtssache erklärt ist. Ein Gericht muß also, um zur Entscheidung 
eines Rechtsstreits berufen zu sein, sowohl sachlich als örtlich für die 
Verhandlung und Entscheidung zuständig sein. 
1. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte. 
571 a. D i e Amtsgerichte 
(bei ihnen erfolgt die Entscheidung durch einen Richter) sind sachlich 
zuständig für vermögensrechtliche Streitigkeiten über Beträge von 
nicht mehr als 300 Mark/ wobei die Nebenforderungen (Zinsen, 
* Es ist beabsichtigt, die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte dem¬ 
nächst wesentlich zu erhöhen.
	        
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