1. Teil. 
Das Sraatsrechr. 
1. Kapitel. 
Aerrtsche Weich. 
a. Die Entstehung des Reichs. 
Während in anderen Staaten Europas (z. B. in Frankreich) im 40 
Laufe des Mittelalters das Königtum immer mehr erstarkte, trat in 
Deutschland die entgegengesetzte Entwicklung ein. Die deutschen 
Kaiser zerrieben ihre Kräfte in erfolglosen inneren und äußeren 
Kämpfen, indes die Macht der Landesherren ständig wuchs. So war 
das Schicksal des Reichs bereits besiegelt zur Zeit des Westfälischen 
Friedens (1648), der allen Fürsten die Landeshoheit und das Recht 
zugestand, Krieg zu erklären und Frieden sowie Bündnisse mit aus¬ 
wärtigen Mächten zu schließen. Immer niehr verblaßte und schwand 
die kaiserliche Gewalt. Sie ließ es geschehen, daß im Frieden von 
Lüneville (1801) das ganze linke Rheinufer an Frankreich siel? 
Nachdem ferner im Jahre 1806 die unter Napoleons Protektorat 
stehenden Rheinbunds st aaten zu voller Souveränität gelangt 
lvaren und sich förmlich vom Deutschen Reich losgesagt hatten, erlosch 
endlich mit der N i e d e r l e g u n g der K a i s e r w ii r d e durch 
Franz II. am 6. August des gleichen Jahres auch der Form nach das 
tausendjährige Deutsche Reich. 
Wohl schüttelte in den Freiheitskriegen von 1813 bis 1816 das 
deutsche Volk das Joch der französischen Fremdherrschaft ab, aber zu 
einer inneren Einigung und Erstarkung führten diese ruhmvollen 
* Die hierdurch geschädigten Fürsten wurden durch das letzte Gesetz des 
alten Deutschen Reichs, den Reichsdeputationshauptschluß 
vom Jahre 1803, schadlos gehalten im Wege der Einziehung der selb¬ 
ständigen geistlichen Herrschaften (sog. Säkularisierung) sowie durch 
Verwandlung reichsunmittelbarer weltlicher Herrschaften in mittelbare, 
der. Landesherrschaft unterstellte (sog. Nt e d i a t i s i e r u n g). Auf diese 
Weise sank die Zahl der Landesherrschaften von 296 aus 82 und später durch 
die Rheinbundakte (1806) und die Beschlüsse des Wiener Kongresses weiter 
auf 38.
	        
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