Full text: Deutsche Bürgerkunde

DaS Gewerbe 
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An der Spitze der Gewerbeordnung steht der Satz Gcwerbe- 
von der Gewerbefreiheit: „der Betrieb eines Ge- freihert _ 
werbes ist jedermann gestattet"; auch kann die Berech¬ 
tigung zum Gewerbebetrieb grundsätzlich niemand ent¬ 
zogen werden. Doch sind im Gesetze selbst Ausnahmen 
hiervon vorgesehen und Beschränkungen zugelassen. 
Gänzlich beseitigt sind indessen der Unterschied zwischen 
Stadt und Land, das Verbot, gleichzeitig mehrere Ge¬ 
werbe zu betreiben, die Beschränkung des Handwerks 
auf den Verkauf selbstgefertigter Waren, die ausschlie߬ 
lichen Gewerbeberechtigungen der Zünfte und Gilden, 
sowie die damit verbundnen Zwangs- und Bannrechte, 
so z. B. der Mahl-, Branntwein- und Brauzwang. 
Andre dergleichen Rechte sind wenigstens für ablösbar 
erklärt und können auf keinen Fall neu begründet 
werden; ebensowenig die sogenannten Real-, d. h. mit 
dem Besitz eines Grundstücks verbundnen Gewerbebe¬ 
rechtigungen. Auch ist der Gewerbebetrieb innerhalb 
einer Gemeinde nicht von Erlangung des Bürgerrechts 
abhängig. Frauen, gleichviel ob verheiratet oder nicht, 
sind wie zum Handel (S. 172) so auch zum Gewerbe¬ 
betrieb zugelassen. 
Die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen stehen- Stchcndes 
dem Gewerbe. Gewerbebetrieb im Umherziehen und Gewcrbc 
Marktverkehr. Wer den selbständigen Betrieb eines 
stehenden Gewerbes anfängt, hat gleichzeitig der 
zuständigen Gemeinde- oder Polizeibehörde, bei steuer¬ 
pflichtigen Gewerben auch der Steuerbehörde hiervon 
Anzeige zu machen und empfängt darüber eine Be¬ 
scheinigung. 
Einer besondern Genehmigung bedarf es nur, Gcneh- 
soweit es sich um die Errichtung von Anlagen handelt, '"igung 
die für den Besitzer selbst, für die Nachbarschaft 
oder das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Ge¬ 
fahren oder Belästigungen im Gefolge haben können. 
Die Gewerbeordnung enthält ein genaues Verzeichnis
	        
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