DaS Gewerbe
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An der Spitze der Gewerbeordnung steht der Satz Gcwerbe-
von der Gewerbefreiheit: „der Betrieb eines Ge- freihert _
werbes ist jedermann gestattet"; auch kann die Berech¬
tigung zum Gewerbebetrieb grundsätzlich niemand ent¬
zogen werden. Doch sind im Gesetze selbst Ausnahmen
hiervon vorgesehen und Beschränkungen zugelassen.
Gänzlich beseitigt sind indessen der Unterschied zwischen
Stadt und Land, das Verbot, gleichzeitig mehrere Ge¬
werbe zu betreiben, die Beschränkung des Handwerks
auf den Verkauf selbstgefertigter Waren, die ausschlie߬
lichen Gewerbeberechtigungen der Zünfte und Gilden,
sowie die damit verbundnen Zwangs- und Bannrechte,
so z. B. der Mahl-, Branntwein- und Brauzwang.
Andre dergleichen Rechte sind wenigstens für ablösbar
erklärt und können auf keinen Fall neu begründet
werden; ebensowenig die sogenannten Real-, d. h. mit
dem Besitz eines Grundstücks verbundnen Gewerbebe¬
rechtigungen. Auch ist der Gewerbebetrieb innerhalb
einer Gemeinde nicht von Erlangung des Bürgerrechts
abhängig. Frauen, gleichviel ob verheiratet oder nicht,
sind wie zum Handel (S. 172) so auch zum Gewerbe¬
betrieb zugelassen.
Die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen stehen- Stchcndes
dem Gewerbe. Gewerbebetrieb im Umherziehen und Gewcrbc
Marktverkehr. Wer den selbständigen Betrieb eines
stehenden Gewerbes anfängt, hat gleichzeitig der
zuständigen Gemeinde- oder Polizeibehörde, bei steuer¬
pflichtigen Gewerben auch der Steuerbehörde hiervon
Anzeige zu machen und empfängt darüber eine Be¬
scheinigung.
Einer besondern Genehmigung bedarf es nur, Gcneh-
soweit es sich um die Errichtung von Anlagen handelt, '"igung
die für den Besitzer selbst, für die Nachbarschaft
oder das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Ge¬
fahren oder Belästigungen im Gefolge haben können.
Die Gewerbeordnung enthält ein genaues Verzeichnis