Full text: Deutsches Staatsleben einst und jetzt

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VI. Die Gegenwart. 
A. Das Reich. 
1. Allgemeines. 
Das Deutsche Reich, begründet nach den Einleitungsworten 
der „Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871" als 
ein ewiger Bund „zum Schutze des Bundesgebiets und des 
innerhalb desselben gültigen Rechts sowie zur Pflege der Wohl¬ 
fahrt des deutschen Volkes" bildet einen Bundes st aat, 
dessen Einzelstaaten nur insoweit ihre Selbständigkeit gewahrt 
haben, als sie nicht zugunsten der Reichsgewalt eingeschränkt 
ist. Träger dieser Gewalt sind der Bundesrat, der Kaiser und 
der Reichstag. In diesen erscheinen die Kräfte verkörpert, die 
das Reich geschaffen haben: die opferbereiten Einzelstaaten, das 
starke und siegreiche Preußen und die treibende öffentliche 
Meinung. 
2. Das Reichsgebiet. 
Das Reichsgebiet umfaßt außer dem Reichslande Elsaß- 
Lothringen 25 Staaten (vier Königreiche, sechs Eroßherzog- 
tümer, fünf Herzogtümer, sieben Fürstentümer und drei Freie 
Städte). Es ist somit teils enger, teils ausgedehnter als der 
vormalige Deutsche Bund. Ausgeschieden sind die deutsch-öster¬ 
reichischen Lande, das Fürstentum Liechtenstein und das Eroß- 
herzogtum Luxemburg; hinzugetreten sind die vom Bunde aus¬ 
geschlossen gewesenen Provinzen Preußen und Posen, das an 
Preußen gefallene Herzogtum Schleswig, das vom Reich er¬ 
worbene Elsaß-Lothringen und die 1890 von England abge¬ 
tretene Insel Helgoland, die Preußen einverleibt worden ist. 
Unmittelbarer Lefitz des Reiches sind die Reichslande und die 
nach und nach erworbenen Kolonien in Afrika (Ostafrika, Süd- 
westafrika, Kamerun, Togo), in Ozeanien (Kaifer-Wilhelms- 
Land, Bismarck-Archipel, die nördlichen Salomons- und Marschall¬ 
inseln, die Karolinen, die Palau-Jnseln, die Mariannen sowie 
der größte Teil der Samoa-Inseln) und die im Jahre 1898 auf 
99 Jahre von China gepachtete Kiautschou-Bucht in der Provinz 
Schantung. 
3. Die Reichsangehörigkeit. 
Die Reichsangehörigkeit wird in der Regel in Verbindung 
mit der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate (S. 106) er¬ 
worben und verloren, jedoch kann einem Ausländer, der sich in 
einem Schutzgebiet niedergelassen hat oder einem Eingeborenen 
Engelhardt, Deutsches Staatsleben einst und jetzt. g
	        
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