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VI. Die Gegenwart.
A. Das Reich.
1. Allgemeines.
Das Deutsche Reich, begründet nach den Einleitungsworten
der „Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871" als
ein ewiger Bund „zum Schutze des Bundesgebiets und des
innerhalb desselben gültigen Rechts sowie zur Pflege der Wohl¬
fahrt des deutschen Volkes" bildet einen Bundes st aat,
dessen Einzelstaaten nur insoweit ihre Selbständigkeit gewahrt
haben, als sie nicht zugunsten der Reichsgewalt eingeschränkt
ist. Träger dieser Gewalt sind der Bundesrat, der Kaiser und
der Reichstag. In diesen erscheinen die Kräfte verkörpert, die
das Reich geschaffen haben: die opferbereiten Einzelstaaten, das
starke und siegreiche Preußen und die treibende öffentliche
Meinung.
2. Das Reichsgebiet.
Das Reichsgebiet umfaßt außer dem Reichslande Elsaß-
Lothringen 25 Staaten (vier Königreiche, sechs Eroßherzog-
tümer, fünf Herzogtümer, sieben Fürstentümer und drei Freie
Städte). Es ist somit teils enger, teils ausgedehnter als der
vormalige Deutsche Bund. Ausgeschieden sind die deutsch-öster¬
reichischen Lande, das Fürstentum Liechtenstein und das Eroß-
herzogtum Luxemburg; hinzugetreten sind die vom Bunde aus¬
geschlossen gewesenen Provinzen Preußen und Posen, das an
Preußen gefallene Herzogtum Schleswig, das vom Reich er¬
worbene Elsaß-Lothringen und die 1890 von England abge¬
tretene Insel Helgoland, die Preußen einverleibt worden ist.
Unmittelbarer Lefitz des Reiches sind die Reichslande und die
nach und nach erworbenen Kolonien in Afrika (Ostafrika, Süd-
westafrika, Kamerun, Togo), in Ozeanien (Kaifer-Wilhelms-
Land, Bismarck-Archipel, die nördlichen Salomons- und Marschall¬
inseln, die Karolinen, die Palau-Jnseln, die Mariannen sowie
der größte Teil der Samoa-Inseln) und die im Jahre 1898 auf
99 Jahre von China gepachtete Kiautschou-Bucht in der Provinz
Schantung.
3. Die Reichsangehörigkeit.
Die Reichsangehörigkeit wird in der Regel in Verbindung
mit der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate (S. 106) er¬
worben und verloren, jedoch kann einem Ausländer, der sich in
einem Schutzgebiet niedergelassen hat oder einem Eingeborenen
Engelhardt, Deutsches Staatsleben einst und jetzt. g