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Zur Einführung 
Gewohnheiten sowie auf Verträge gegründetes Völkerrecht, 
welches den Verkehr der Staaten unter einander in einzelnen Be¬ 
ziehungen regelt. 
2 Nicht immer wird das Recht eines Volkes bewußt von diesent 
geschaffen. Besonders in den Anfängen staatlicher Entwicklung 
wächst das Recht vielfach unbewußt aus dem Volke heraus; es bilden 
sich Uebungen und Gewohnheiten, die bald, weil sie sich als zweck¬ 
mäßig erwiesen haben, stillschweigend von allen Volksgenossen als 
bindend anerkannt werden. So entsteht das sog. Gewohnheits¬ 
recht. Doch tritt dieses Gewohnheitsrecht bei fortschreitender Ent¬ 
wicklung der Staaten immer mehr zurück. Das heutige staatliche 
Recht beruht fast ausschließlich aus ausdrücklichen, non den zustän¬ 
digen Organen der Staatsgewalt gegebenen und daher allgemein 
gültigen Vorschriften, den Gesetzen. Die zur Ausführung und 
zum Vollzug der Gesetze erforderlichen Einzelvorschristen, welche nicht 
alle in den Gesetzen selbst Aufnahme finden können, sind in den 
Verordnungen enthalten. Diese werden von den allgemein 
oder durch das Gesetz besonders dazu ermächtigten Organen der Re¬ 
gierung erlassen. Die Gesetze^ und Verordnungen zusammen machen 
also das geschriebene Recht eines Volkes aus. 
3 Das in einem Staate in Wirklichkeit geltende, das sog. posi¬ 
tive Recht, wird häufig in Gegensatz gestellt zu dem natür¬ 
lichen Recht, d. h. dem Rechte, wie es nach der natürlichen 
Rechtsanschauung, dem Rechtsgefühl, sein sollte. Der Unterschied 
zwischen beiden rührt zuweilen daher, daß die Gesetze dem Volke von 
einem Alleinherrscher oder einer im Besitze der Macht befindlichen 
Minderheit aufgezwungen wurden; häufiger aber liegt die Ursache 
darin, daß seit Entstehung der Gesetze die Lebensverhältnisse sich ver¬ 
ändert haben, und daß daher die veralteten Vorschriften aus die neuen 
Verhältnisse nicht mehr passen. Die sich hieraus ergebenden Härten 
und Mißstände werden aber um so eher sich niildern und schwinden, 
je mehr das gesamte Volk (nicht nur die Rechtsgelehrten) seine Rechts¬ 
ordnung kennt, sich um sie kümmert und an ihrer Fortbildung mit¬ 
arbeitet. 
Nach dem Gegenstände des Rechts unterscheidet man zunächst das 
bürgerliche und das öffentliche Recht. 
4 a. Das bürgerliche Recht (auch P r i v a t r e ch t oder Zivil- 
r e ch t genannt) regelt die Beziehungen der einzelnen untereinander. 
Es behandelt im sog. Sachenrecht den Inhalt, den Erwerb und 
* Häufig gebraucht man übrigens das Wort „Gesetz" auch in einem weiteren 
Sinne, in welchem es alle Rechtsnormen, also auch die Verordnungen, umfaßt.
	        
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