Full text: Rechts- und Staatslehre für deutsche Schulen (Teil 1)

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IV. Was nützt uns das Recht? 
ß. negativ: unsere Schulden, d. h. die Forderungen, welche andere 
Personen gegen uns haben. Diese kommen von der Summe unseres 
Eigentums und unserer Forderungen in Abzug. 
Unser Vermögen kann also dadurch geschädigt werden, daß wir ding¬ 
liche Rechte oder Forderungen verlieren, oder daß wir mit Schulden belastet 
werden. 
Das Gesetz duldet nicht, daß jemand uns etwas unterschlägt oder zu 
unterschlagen versucht, d. h. daß jemand eine uns gehörige bewegliche Sache, 
welche er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet oder zu¬ 
zueignen versucht (8GB 246). 
Das Gesetz duldet nicht, daß jemand uns betrügt oder zu betrügen ver¬ 
sucht, d. h. daß jemand in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechts¬ 
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, durch Vorspiegelung falscher oder 
durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt 
oder unterhält und dadurch unser Vermögen beschädigt oder zu beschädigen 
versucht (8GB 263, 264). 
Das Gesetz duldet ferner nicht, daß jemand als unser Vormund, Güter¬ 
pfleger u. dgl. absichtlich zu unserem Nachteile handelt; oder daß ein von 
uns Bevollmächtigter über unsere Forderungen oder andere Vermögensstücke 
absichtlich zu unserem Nachteile verfügt; oder daß Feldmesser, Versteigerer, 
Mäkler, Wäger, Messer und andere von der Obrigkeit verpflichtete Personen 
bei Geschäften, die wir ihnen übertragen haben, uns absichtlich benachteiligen 
(8GB 266). 
Das Gesetz duldet uicht, daß ein Beamter, Advokat, Anwalt oder 
sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für 
amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteile zu erheben hat, Gebühren oder 
Vergütungen erhebt oder zu erheben versucht, von denen er weiß, daß wir 
sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schulden (8GB 352); 
daß ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine 
öffentliche Kasse zu erheben hat, Abgaben erhebt, von denen er weiß, daß 
wir sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schulden, und das 
rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt; oder daß 
ein Beamter bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien uns vorsätz¬ 
lich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig ge¬ 
leistet in Rechnung stellt (8GB 353). 
Das Gesetz duldet nicht, daß jemand unter Ausbeutung unserer Uner- 
sahrenheit oder einer Notlage, in die wir geraten sind, mit Bezug auf ein 
Darlehn oder auf die Stundung einer Geldforderung oder auf ein anderes 
zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches denselben wirtschaftlichen Zwecken dienen 
soll, sich oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren 
läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß die Vermögens¬ 
vorteile in ausfälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen. Verträge,
	        
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