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IV. Was nützt uns das Recht?
Sache verschafft. Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr
des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf uns
über; versendet aber der Verkäufer auf unser Verlangen die verkaufte Sache
nach einem anderen Orte, so geht, falls nichts anderes ausgemacht ist, die
Gefahr schon auf uns über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur,
dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt ausgeliefert hat (BGB 433—458). Ist die Sache zu
der Zeit, wo die Gefahr auf uns übergeht, mit Fehlern behaftet, welche
ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem
Kaufverträge vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, so können
wir verlangen, daß der Kauf rückgängig oder der Kaufpreis herabgesetzt
wird (BGB 459—480).
Haben wir ein Tier gekauft, so können wir von dem Verkäufer verlangen, daß
der Kauf rückgängig wird, wenn sich bei dem Tiere innerhalb einer bestimmten Frist
(Gewährfrist, beginnend mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Gefahr auf
uns übergeht) folgende Mängel (Gewährsmängel) zeigen:
bei einem Pferde innerhalb 14 Tagen: Rotz oder Dummkoller oder Dämpfigkeit
oder Kehlkopfpfeifen oder periodische Augenentzündung oder Koppen;
bei Rindvieh innerhalb 14 Tagen: tuberkulöse Erkrankung, sofern dadurch eine all¬
gemeine Beeinträchtigung seines Nährzustandes herbeigeführt ist, oder mehr
als die Hälfte seines Schlachtgewichts als Nahrungsmittel für Menschen nicht
oder nur unter Beschränkungen geeignet ist: oder innerhalb 28 Tagen
Lungenseuche;
bei einem Schafe innerhalb 14 Tagen: Räude oder allgemeine Wassersucht;
bei einem Schweine innerhalb 14 Tagen: tuberkulöse Erkrankung wie beim Rind¬
vieh oder Trichinen oder Finnen, innerhalb 10 Tagen: Schweineseuche oder
Schweinepest, innerhalb 3 Tagen: Rotlauf.
Einen solchen Mangel müssen wir jedoch spätestens 2 Tage nach dem Tode des Tieres
oder nach dem Ablaufe der Gewährfrist dem Verkäufer anzeigen (BGB 481—492,
Kaiserliche Verordnung 1899).
Wenn wir von einem anderen eine Sache gemietet haben, so können
wir verlangen, daß er uns diese Sache in einem Zustande überläßt, welcher
zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeignet ist, und daß er sie während der
Mietzeit in diesem Zustande erhält. Wenn wir von einem anderen etwas
gepachtet haben, so können wir verlangen, daß er uns den Gebrauch des
gepachteten Gegenstandes und den Genuß der Früchte desselben, soweit sie
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen
sind, während der Pachtzeit gewährt. Veräußert der Vermieter oder Ver¬
pächter die Sache, so können wir von dem Erwerber dasselbe verlangen
(BGB 535—597).
B) Wenn ein anderer es übernommen hat, für uns gegen eine ihm zu
gewährende Vergütung eine Sache herzustellen oder zu verändern oder einen
sonstigen Erfolg durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführen (Werk¬
vertrag), so können wir verlangen, daß er das Werk rechtzeitig herstellt, und
daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet