Full text: Lesebuch für staatsbürgerliche Bildung

Anhang. 
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§ 6. Spätestens drei Monate vor dem Ablaufe des Termins, für welchen die fixen 
Ausgaben festgesetzt sind, läßt der König für die zwei Jahre, welche diesem Termin folgen, 
dem Landtag ein neues Budget vorlegen. 
Z 9. Der Landtag kann die Bewilligung der Steuern mit keiner Bedingung ver¬ 
binden. 
Z 10. Dem Landtage des Reiches wird bei einer jeden Versammlung eine genaue 
Nachweisung über die Verwendung der Staatseinnahmen vorgelegt werden. 
8 11. Die gesamte Staatsschuld wird unter die Gewährleistung des Landtags 
gestellt. 
Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch die zurzeit bestehende Schuldenmasse in 
Kapitalsbetrag oder der jährlichen Verzinsung vergrößert wird, ist die Zustimmung des 
Landtags erforderlich. 
8 13. Dem Landtage wird der Schuldentilgungsplan vorgelegt und ohne seine 
Zustimmung kann an dem von ihm angenommenen Plane keine Abänderung getroffen 
noch ein zur Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgendeinem anderen Zwecke ver¬ 
wendet werden. 
8 14. Jede der beiden Kammern hat aus ihrer Mitte einen Konimissar zu er¬ 
nennen, welche gemeinschaftlich bei der Schuldentilgungskommission von allen ihren Ver¬ 
handlungen genau Kenntnis zu nehmen und auf die Einhaltung der festgesetzten Normen 
zu wachen haben. 
8 15. In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Gefahren die Aufnahme 
von Kapitalien dringend erfordern und die Einberufung des Landtags durch äußere Ver¬ 
hältnisse unmöglich gemacht wird, soll diesen Kommissären die Befugnis zustehen, zu diesen 
Anleihen im Namen des Landtags vorläufig die Zustimmung zu erteilen. 
Sobald die Einberufung des Landtags möglich wird, ist ihm die ganze Verhandlung 
über diese Kapitalsaufnahme vorzulegen, um in das Staatsschuldenverzeichnis eingetragen 
zu werden. 
8 16. Dem Landtage wird bei jeder Versammlung die genaue Nachweisung des 
Standes der Staatsschuldentilgungskasse vorgelegt werden. 
8 17. Der Landtag hat das Recht der Zustimmung zur Veräußerung oder Ver¬ 
wendung allgemeiner Stiftungen in ihrer Substanz für andere als ihre ursprünglichen Zwecke. 
8 18. Ebenso ist seine Zustimmung zur Verleihung von Staatsdomänen oder 
Staatsrenten zur Belohnung großer und bestimmter dem Staate geleisteter Dienste er¬ 
forderlich. 
8 19. Der Landtag hat das Recht, in Beziehung aus alle zu seinem Wirkungs¬ 
kreise gehörigen Gegenstände dem Könige seine gemeinsamen Wünsche und Anträge in ge¬ 
eigneter Form vorzubringen. 
8 20. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, in dieser Beziehung seine Wünsche 
und Antrüge in der Kammer vorzubringen. 
Die von einer Kämmer über solche Anträge gefaßten Beschlüsse müssen der andern 
Kammer mitgeteilt werden und können erst nach deren Beistimmung dem Könige vorgelegt 
werden. 
8 21. Jeder einzelne Staatsbürger sowie jede Gemeinde kann Beschwerden über 
Verletzung der konstitutionellen Rechte an den Landtag und zwar an jede der beiden 
Kammern bringen, welche sie durch den hierüber bestehenden Ausschuß prüfen läßt und 
nach Maßgabe der Geschäftsordnung in Beratung nimmt. Erkennt die Kammer durch 
Stimmenmehrheit die Beschwerde für begründet, so teilt sie ihren diesfalls an den König 
zu erstattenden Antrag der andern Kammer mit, welcher, wenn diese demselben beistimmt, 
in einer gemeinsamen Vorstellung dem König übergeben wird. 
8 22. Der König wird wenigstens alle zwei Jahre den Landtag zusammenberufen.
	        
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