Anhang.
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§ 6. Spätestens drei Monate vor dem Ablaufe des Termins, für welchen die fixen
Ausgaben festgesetzt sind, läßt der König für die zwei Jahre, welche diesem Termin folgen,
dem Landtag ein neues Budget vorlegen.
Z 9. Der Landtag kann die Bewilligung der Steuern mit keiner Bedingung ver¬
binden.
Z 10. Dem Landtage des Reiches wird bei einer jeden Versammlung eine genaue
Nachweisung über die Verwendung der Staatseinnahmen vorgelegt werden.
8 11. Die gesamte Staatsschuld wird unter die Gewährleistung des Landtags
gestellt.
Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch die zurzeit bestehende Schuldenmasse in
Kapitalsbetrag oder der jährlichen Verzinsung vergrößert wird, ist die Zustimmung des
Landtags erforderlich.
8 13. Dem Landtage wird der Schuldentilgungsplan vorgelegt und ohne seine
Zustimmung kann an dem von ihm angenommenen Plane keine Abänderung getroffen
noch ein zur Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgendeinem anderen Zwecke ver¬
wendet werden.
8 14. Jede der beiden Kammern hat aus ihrer Mitte einen Konimissar zu er¬
nennen, welche gemeinschaftlich bei der Schuldentilgungskommission von allen ihren Ver¬
handlungen genau Kenntnis zu nehmen und auf die Einhaltung der festgesetzten Normen
zu wachen haben.
8 15. In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Gefahren die Aufnahme
von Kapitalien dringend erfordern und die Einberufung des Landtags durch äußere Ver¬
hältnisse unmöglich gemacht wird, soll diesen Kommissären die Befugnis zustehen, zu diesen
Anleihen im Namen des Landtags vorläufig die Zustimmung zu erteilen.
Sobald die Einberufung des Landtags möglich wird, ist ihm die ganze Verhandlung
über diese Kapitalsaufnahme vorzulegen, um in das Staatsschuldenverzeichnis eingetragen
zu werden.
8 16. Dem Landtage wird bei jeder Versammlung die genaue Nachweisung des
Standes der Staatsschuldentilgungskasse vorgelegt werden.
8 17. Der Landtag hat das Recht der Zustimmung zur Veräußerung oder Ver¬
wendung allgemeiner Stiftungen in ihrer Substanz für andere als ihre ursprünglichen Zwecke.
8 18. Ebenso ist seine Zustimmung zur Verleihung von Staatsdomänen oder
Staatsrenten zur Belohnung großer und bestimmter dem Staate geleisteter Dienste er¬
forderlich.
8 19. Der Landtag hat das Recht, in Beziehung aus alle zu seinem Wirkungs¬
kreise gehörigen Gegenstände dem Könige seine gemeinsamen Wünsche und Anträge in ge¬
eigneter Form vorzubringen.
8 20. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, in dieser Beziehung seine Wünsche
und Antrüge in der Kammer vorzubringen.
Die von einer Kämmer über solche Anträge gefaßten Beschlüsse müssen der andern
Kammer mitgeteilt werden und können erst nach deren Beistimmung dem Könige vorgelegt
werden.
8 21. Jeder einzelne Staatsbürger sowie jede Gemeinde kann Beschwerden über
Verletzung der konstitutionellen Rechte an den Landtag und zwar an jede der beiden
Kammern bringen, welche sie durch den hierüber bestehenden Ausschuß prüfen läßt und
nach Maßgabe der Geschäftsordnung in Beratung nimmt. Erkennt die Kammer durch
Stimmenmehrheit die Beschwerde für begründet, so teilt sie ihren diesfalls an den König
zu erstattenden Antrag der andern Kammer mit, welcher, wenn diese demselben beistimmt,
in einer gemeinsamen Vorstellung dem König übergeben wird.
8 22. Der König wird wenigstens alle zwei Jahre den Landtag zusammenberufen.