Rieche und Schule 
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Wissens- und Religionsfreiheit erfreuen. Die sogenannten Alt¬ 
katholiken, die die Unfehlbarkeit des Papstes nicht anerkennen, 
haben im Gegensatz zu Preußen und Hessen in Bayern nur 
das Recht einer Privatkirchengesellschaft. Ferner gibt es Altluthe¬ 
raner, Mennoniten, Baptisten und eine ganze Reihe von Sekten. 
Das Unterrichtswesen gehört zu den Obliegenheiten der ein¬ 
zelnen Bundesstaaten. Dem Reiche untersteht nur das Schulwesen 
der deutschen Kolonien. Es wird vom Reichskolonialamt 
verwaltet, ausgenommen die Schulen in Kiautschou, die wie die 
ganze Kolonie zum Ressort des Reichsmarineamts gehören. 
Es hat allerdings nie an Männern gefehlt, die die Regelung des 
Schulwesens zu einer Reichssache machen wollten. In dieser 
Richtung bewegte sich im Prinzip auch die Forderung des deutschen 
Lehrertages zu Dortmund (1908). Die heute von Zeit zu Zeit ein¬ 
berufene „Reichsschulkommission" ist keine Behörde, sondern 
eine Kommission von Sachverständigen, die sich gutachtlich darüber 
äußert, welchen höheren Lehranstalten auf deren Antrag die Fähig¬ 
keit zugesprochen werden kann, die Berechtigung zum einjährig-frei- 
willigen Militärdienst zu erteilen. Sie untersteht dem Reichsamt 
des Innern und besteht aus einem vom Reichskanzler ernannten 
Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, von denen je eines die vier 
Königreiche, die übrigen zwei die andern Bundesstaaten nach einer 
bestimmten Reihenfolge ernennen. 
Im allgemeinen unterscheidet man drei Stufen des Unterrichts¬ 
wesens, das niedere, mittlere und hohe, außerdem zwei Haupt¬ 
arten von Lehranstalten, solche für allgemeine und solche für 
fachliche Ausbildung. Der gesamte Aufbau ergibt das folgende 
Schema: 
I. Niederes Schulwesen. 
A. Volks- und Bürgerschulen. 
6. Niedere Fachschulen: Handwerker- und Fortbildungsschulen. 
ii. Mittleres Schulwesen. 
A. Höhere Lehranstalten
	        
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