Rieche und Schule
133
Wissens- und Religionsfreiheit erfreuen. Die sogenannten Alt¬
katholiken, die die Unfehlbarkeit des Papstes nicht anerkennen,
haben im Gegensatz zu Preußen und Hessen in Bayern nur
das Recht einer Privatkirchengesellschaft. Ferner gibt es Altluthe¬
raner, Mennoniten, Baptisten und eine ganze Reihe von Sekten.
Das Unterrichtswesen gehört zu den Obliegenheiten der ein¬
zelnen Bundesstaaten. Dem Reiche untersteht nur das Schulwesen
der deutschen Kolonien. Es wird vom Reichskolonialamt
verwaltet, ausgenommen die Schulen in Kiautschou, die wie die
ganze Kolonie zum Ressort des Reichsmarineamts gehören.
Es hat allerdings nie an Männern gefehlt, die die Regelung des
Schulwesens zu einer Reichssache machen wollten. In dieser
Richtung bewegte sich im Prinzip auch die Forderung des deutschen
Lehrertages zu Dortmund (1908). Die heute von Zeit zu Zeit ein¬
berufene „Reichsschulkommission" ist keine Behörde, sondern
eine Kommission von Sachverständigen, die sich gutachtlich darüber
äußert, welchen höheren Lehranstalten auf deren Antrag die Fähig¬
keit zugesprochen werden kann, die Berechtigung zum einjährig-frei-
willigen Militärdienst zu erteilen. Sie untersteht dem Reichsamt
des Innern und besteht aus einem vom Reichskanzler ernannten
Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, von denen je eines die vier
Königreiche, die übrigen zwei die andern Bundesstaaten nach einer
bestimmten Reihenfolge ernennen.
Im allgemeinen unterscheidet man drei Stufen des Unterrichts¬
wesens, das niedere, mittlere und hohe, außerdem zwei Haupt¬
arten von Lehranstalten, solche für allgemeine und solche für
fachliche Ausbildung. Der gesamte Aufbau ergibt das folgende
Schema:
I. Niederes Schulwesen.
A. Volks- und Bürgerschulen.
6. Niedere Fachschulen: Handwerker- und Fortbildungsschulen.
ii. Mittleres Schulwesen.
A. Höhere Lehranstalten