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selben an das zugehörige B r a n d o e r si ch e r u n g s a m t lueitcrleitet.
Dieses veranlaßt die Einschätzung der Versicherungsobjekte, worauf
die Brandversicherungskammer durch Ausfertigung und Zustellung
einer Aufnahms-Urkunde dem Antrage stattgibt.
Die Kosten der Schätzung hat der Antragsteller zu über¬
nehmen. Die jährlichen Beiträge (Prämien) des Versicherten an
die Anstalt richten sich nach der Größe der Versicherungssunune
und nach der Feuergefährlichkeit der versicherten Gebäude. In
Rücksicht hierauf unterscheidet man vier Gefahrenklassen. Es be¬
tragen die Jahresbeiträge pro 100 Mk. Versicherungssumme in der
I. Klasse 10 Pfg., in der IE. Klasse 13 Pfg., in der III. Klasse
20 Pfg., in der IV. Klasse 25 Pfg.
Im Brandfalle, auch bei Blitzschlag, wird der entstandene
Schaden nach Abschätzung durch den Kgl. Brandversicherungs¬
inspektor, an welchen daher auch seitens des Bürgermeisteramtes
sofort Brandanzeige zu erstatten ist, vergütet, wenn das abge¬
brannte Gebäude innerhalb 5 Jahren auf der alten Baustelle wieder
neu errichtet wird. Die Erlaubnis zur Gebäude-Errichtung auf einer
anderen Stelle ist an die Genehmigung des Kgl. Bezirksamtes ge¬
bunden. Gegen die Schadensabschätzung ist ebenfalls Einspruch
beim Kgl. Bezirksamt zulässig und zwar innerhalb einer Frist von
2 Wochen vom Tage der Zustellung der Schätzungsnachricht an.
Die Entschädigung selbst wird in 3 Raten ausbezahlt. Das erste
Drittel ist fällig beim Anfahren der Baumaterialien, das zweite
Drittel, wenn der Dachstuhl aufgesetzt ist. Der Rest wird erst nach
der Bauvollendung verabfolgt. Wie segensreich die Anstalt wirkt,
mag aus der Tatsache ersehen werden, daß die bayr. Brandver¬
sicherungsanstalt in den Jahren 1896/1902 für 29 680 abgebrannte
Gebäude die respektable Summe von 25 416 717 Mk. vergüten
konnte.
b Hagelversicherung.
Von größtem Werte für den Landwirt ist die Möglichkeit
seine Feldfrüchte unter den Schutz einer großen Hilfsgemeinschaft
stellen zu können. Hängt doch von dem ungeschmältern Ertrag der
Ernte seine wirtschaftliche Existenz ab! Tausende von bäuerlichen
Wirtschaften mögen in früheren Jahrhunderten zu Grunde gegangen
sein, weil ihnen jede Sicherung gegen die Schäden fehlte, welche die
Wut der Elemente ihnen zufügte. Man ergab sich in sein hartes
Los in dem Gedanken, daß man es als Schickung Gottes in Ge¬
duld hinnehmen müsse. Erst um die Wende des 18. Jahrhunderts
erwachte der Gedanke, daß es auch hier christliche Pflicht sei durch
gegenseitigen Zusammenschluß Hilfe zu ermöglichen für schuldlos
Geschädigte. Die erste deutsche, auf Gegenseitigkeit beruhende
Hagelversicherungsanstalt wurde im Jahre 1797 in Neubrandenburg
gegründet. Heute bestehen in Deutschland 30 Hagelversicherungs¬
Gesellschaften.