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ausgewählt ist, zu übernehmen. Nur wer das sechzigste Lebensjahr
vollendet hat, wer durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, die
Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen oder wer mehr als vier-
minderjährige Kinder hat, kann die Übernahme einer Vormundschaft
ablehnen. Auch wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft
führt, ist zur Annahme einer weiteren nicht mehr verpflichtet.
Wer ohne Grund die Übernahme ablehnt, kann durch Ordnungs¬
strafen dazu gezwungen werden.
Fürsorgeerziehung. „ Wird dasgeistigeoderleiblicheWohl
des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater das Recht
der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind
vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen
Verhaltens schuldig macht, so hat das Vormundschaftsgericht
die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Das Vormnndschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das
Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder
in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanstalt untergebracht
wird" (8 1666 B. G.-B.). Das Vormundschaftsgericht kann auf
Grund des § 1838 B. G.-B. eine gleiche Erziehung für einen Mündel
anordnen.
MißrateneKinder können auf Antrag des Vaters (elterliche
Gewalt) durch das Vormnndschaftsgericht in einer Erziehungs- oder
Besserungsanstalt untergebracht werden.
Das eheliche Güterrecht. Bezüglich des von den Ehegatten in
die Ehe eingebrachten Gutes besteht, wenn nichts anderes ausdrücklich
bestimmt wird, die Verwaltnngsgemein schuft. Das Vermögen
des Mannes bleibt freies Vermögen, d. h. der Mann hat freie Verfügung
und Verwaltung; das Vermögen der Frau fällt unter die Verwaltung
und Nutznießung des Mannes. (Sachen, die ausschließlich zum
persönlichen Gebrauche der Frau bestimmt sind, bleiben freies Ver¬
mögen, sog. Vorbehaltsgut.) Der Mann kann das eingebrachte Gut
in Besitz nehmen. Er hat es ordnungsmäßig zu verwalten. Vor-
behaltsgnt des Mannes ist ausgeschlossen. Durch Ehevertrag, der
vor dem Gerichte oder durch einen Notar abgeschlossen wird, kann
Gütertrennung vereinbart werden. Das Vermögen beider Ehe¬
gatten bleibt freies Vermögen. Der Mann hat den ehelichen Auf¬
wand zu tragen, und die Frau hat ihm aus ihren etwaigen Ein¬
künften einen Beitrag dazu zu leisten.
Vor der Ehe oder auch während der Ehe kann durch einen Ehe¬
vertrag a l l g e m eine Gütergemeinschaft entstehen. In diesem
Falle sichern sich die Eheleute über das eingebrachte und in der Ehe
erworbene Gut gemeinsame Verfügung und Verwaltung zu.
Erstreckt sich nach Ehevertrag dieses Verfügungs- und Verwaltungs¬
recht nur aus das in der Ehe erworbene Gnt, so tritt Errungen-
schaftsgem einsch äst ein.