Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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ausgewählt ist, zu übernehmen. Nur wer das sechzigste Lebensjahr 
vollendet hat, wer durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, die 
Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen oder wer mehr als vier- 
minderjährige Kinder hat, kann die Übernahme einer Vormundschaft 
ablehnen. Auch wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft 
führt, ist zur Annahme einer weiteren nicht mehr verpflichtet. 
Wer ohne Grund die Übernahme ablehnt, kann durch Ordnungs¬ 
strafen dazu gezwungen werden. 
Fürsorgeerziehung. „ Wird dasgeistigeoderleiblicheWohl 
des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater das Recht 
der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind 
vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen 
Verhaltens schuldig macht, so hat das Vormundschaftsgericht 
die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. 
Das Vormnndschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das 
Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder 
in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanstalt untergebracht 
wird" (8 1666 B. G.-B.). Das Vormundschaftsgericht kann auf 
Grund des § 1838 B. G.-B. eine gleiche Erziehung für einen Mündel 
anordnen. 
MißrateneKinder können auf Antrag des Vaters (elterliche 
Gewalt) durch das Vormnndschaftsgericht in einer Erziehungs- oder 
Besserungsanstalt untergebracht werden. 
Das eheliche Güterrecht. Bezüglich des von den Ehegatten in 
die Ehe eingebrachten Gutes besteht, wenn nichts anderes ausdrücklich 
bestimmt wird, die Verwaltnngsgemein schuft. Das Vermögen 
des Mannes bleibt freies Vermögen, d. h. der Mann hat freie Verfügung 
und Verwaltung; das Vermögen der Frau fällt unter die Verwaltung 
und Nutznießung des Mannes. (Sachen, die ausschließlich zum 
persönlichen Gebrauche der Frau bestimmt sind, bleiben freies Ver¬ 
mögen, sog. Vorbehaltsgut.) Der Mann kann das eingebrachte Gut 
in Besitz nehmen. Er hat es ordnungsmäßig zu verwalten. Vor- 
behaltsgnt des Mannes ist ausgeschlossen. Durch Ehevertrag, der 
vor dem Gerichte oder durch einen Notar abgeschlossen wird, kann 
Gütertrennung vereinbart werden. Das Vermögen beider Ehe¬ 
gatten bleibt freies Vermögen. Der Mann hat den ehelichen Auf¬ 
wand zu tragen, und die Frau hat ihm aus ihren etwaigen Ein¬ 
künften einen Beitrag dazu zu leisten. 
Vor der Ehe oder auch während der Ehe kann durch einen Ehe¬ 
vertrag a l l g e m eine Gütergemeinschaft entstehen. In diesem 
Falle sichern sich die Eheleute über das eingebrachte und in der Ehe 
erworbene Gut gemeinsame Verfügung und Verwaltung zu. 
Erstreckt sich nach Ehevertrag dieses Verfügungs- und Verwaltungs¬ 
recht nur aus das in der Ehe erworbene Gnt, so tritt Errungen- 
schaftsgem einsch äst ein.
	        
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