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Georg Bernhard 
Denn wegen der notwendigen gesetzlichen Formalitäten war es schwierig, 
solche Hypotheken durch die Dahrlehnskassen direkt beleihen zu lassen. Man 
schuf zu diesem Zweck eine Kombination zwischen Darlehnskasse und 
Hypothekenbank. Hypothekenbanken sind solche Banken, die sich in erster 
Linie damit beschäftigen, Darlehen gegen Verpfändung von Däusern zu 
gewähren. Sie sind mit einem gewissen Aktienkapital ausgestattet, haben aber 
außerdem von den Landesverwaltungen meistens das Recht erhalten, 
Schuldverschreibungen auszugeben. Diese Schuldverschreibungen sind die 
sogenannten Hypothekenobligationen, auch Hypothekenpfandbriefe genannt, 
die in kleine Abschnitte (\ooo, 500, 500 auch \oo ITC.) geteilt, sich wegen 
ihrer verhältnismäßigen Sicherheit bei dem Anlage suchenden Publikum 
einer recht großen Beliebtheit erfreuen. Durch die fortlaufende Aus¬ 
gabe solcher Pfandbriefe verschaffen sich die Hypothekenbanken dauernd 
Mittel für neue Beleihungen. In der Not der Kriegszeit haben diese Hy¬ 
pothekenbanken nun auch die Beleihung von er st st eiligen Hypotheken 
in ihr Geschäft aufgenommen, die sie sonst nur vereinzelt vornehmen. Sie 
zahlen aber demjenigen, der bei ihnen eine Hypothek beleiht, diese nicht in 
bar, sondern dafür eigens zu diesem Zweck ausgestellte Pfandbriefe. 
Diese Pfandbriefe (die durch ein besonderes Gesetz für stempelfrei er¬ 
klärt worden sind) händigen sie nicht direkt an die Darlehnsnehmer aus, 
sondern sie geben sie der Darlehnskasse. Die Darlehnskasse bekommt auf 
diese weise ein beleihbares Laxier (sie beleiht natürlich auch sonst die 
Obligationen der Hypothekenpfandbriefe zu einem bestimmten Hrozent- 
satz) und kann nun dem Darlehnssucher auf die hinterlegten Hypotheken- 
pfandbriefe ein Darlehen zum üblichen Prozentsatz gewähren. 
7. wie ich schon oben andeutete, braucht die Darlehnskassenscheine 
niemand, im Gegensatz zur Reichsbanknote, in Zahlung zu nehmen. Dem 
Darlehnsnehmer freilich bliebe eventuell nichts anderes übrig, da die Dar¬ 
lehnskasse ja nur in Darlehnskassenscheinen zahlt. Es entstand aber doch 
sofort die Frage, ob daO Publikum nun auch das genügende vertrauen 
den Darlehnskassen entgegenbringen würde, um dieses neue Geldzeichen 
durchweg in Zahlung zu nehmen. Denn wenn das nicht der Lall war, 
so mußte sich die ganze Einrichtung der Darlehnskassen als ein blutleeres 
Hirngespinst erweisen. Denn was nützen den Darlehnsnehmern die Dar¬ 
lehnskassenscheine, wenn sie sie nicht los werden. Man verquickte deshalb 
die Organisation der Darlehnskassen mit der der Reichsbank. Durch das 
Gesetz betreffend die Errichtung von Darlehnskassen vom 4. August 
wurde festgelegt, daß die Kassen ihre Darlehnskassenscheine nicht 
direkt in den Verkehr bringen sollten, vielmehr geben sie den Gegen¬ 
wert für die von ihnen bewilligten Darlehen in Form von Darlehnskassen¬ 
scheinen an die Reichsbank, und diese händigt ihnen im gleichet: Betrage 
dafür Reichsbanknoten aus. Die Darlehnskasse zahlt mithin an den 
Darlehnsnehmer in Reichsbanknoten, die diese selbstverständlich schlank 
los werden. So wurde es ermöglicht, daß die Reichsbank nun ihrerseits 
entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs ttach und nach die Darlehns¬ 
kassenscheine von sich aus in den Verkehr bringen konnte.
	        
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