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Georg Bernhard
Denn wegen der notwendigen gesetzlichen Formalitäten war es schwierig,
solche Hypotheken durch die Dahrlehnskassen direkt beleihen zu lassen. Man
schuf zu diesem Zweck eine Kombination zwischen Darlehnskasse und
Hypothekenbank. Hypothekenbanken sind solche Banken, die sich in erster
Linie damit beschäftigen, Darlehen gegen Verpfändung von Däusern zu
gewähren. Sie sind mit einem gewissen Aktienkapital ausgestattet, haben aber
außerdem von den Landesverwaltungen meistens das Recht erhalten,
Schuldverschreibungen auszugeben. Diese Schuldverschreibungen sind die
sogenannten Hypothekenobligationen, auch Hypothekenpfandbriefe genannt,
die in kleine Abschnitte (\ooo, 500, 500 auch \oo ITC.) geteilt, sich wegen
ihrer verhältnismäßigen Sicherheit bei dem Anlage suchenden Publikum
einer recht großen Beliebtheit erfreuen. Durch die fortlaufende Aus¬
gabe solcher Pfandbriefe verschaffen sich die Hypothekenbanken dauernd
Mittel für neue Beleihungen. In der Not der Kriegszeit haben diese Hy¬
pothekenbanken nun auch die Beleihung von er st st eiligen Hypotheken
in ihr Geschäft aufgenommen, die sie sonst nur vereinzelt vornehmen. Sie
zahlen aber demjenigen, der bei ihnen eine Hypothek beleiht, diese nicht in
bar, sondern dafür eigens zu diesem Zweck ausgestellte Pfandbriefe.
Diese Pfandbriefe (die durch ein besonderes Gesetz für stempelfrei er¬
klärt worden sind) händigen sie nicht direkt an die Darlehnsnehmer aus,
sondern sie geben sie der Darlehnskasse. Die Darlehnskasse bekommt auf
diese weise ein beleihbares Laxier (sie beleiht natürlich auch sonst die
Obligationen der Hypothekenpfandbriefe zu einem bestimmten Hrozent-
satz) und kann nun dem Darlehnssucher auf die hinterlegten Hypotheken-
pfandbriefe ein Darlehen zum üblichen Prozentsatz gewähren.
7. wie ich schon oben andeutete, braucht die Darlehnskassenscheine
niemand, im Gegensatz zur Reichsbanknote, in Zahlung zu nehmen. Dem
Darlehnsnehmer freilich bliebe eventuell nichts anderes übrig, da die Dar¬
lehnskasse ja nur in Darlehnskassenscheinen zahlt. Es entstand aber doch
sofort die Frage, ob daO Publikum nun auch das genügende vertrauen
den Darlehnskassen entgegenbringen würde, um dieses neue Geldzeichen
durchweg in Zahlung zu nehmen. Denn wenn das nicht der Lall war,
so mußte sich die ganze Einrichtung der Darlehnskassen als ein blutleeres
Hirngespinst erweisen. Denn was nützen den Darlehnsnehmern die Dar¬
lehnskassenscheine, wenn sie sie nicht los werden. Man verquickte deshalb
die Organisation der Darlehnskassen mit der der Reichsbank. Durch das
Gesetz betreffend die Errichtung von Darlehnskassen vom 4. August
wurde festgelegt, daß die Kassen ihre Darlehnskassenscheine nicht
direkt in den Verkehr bringen sollten, vielmehr geben sie den Gegen¬
wert für die von ihnen bewilligten Darlehen in Form von Darlehnskassen¬
scheinen an die Reichsbank, und diese händigt ihnen im gleichet: Betrage
dafür Reichsbanknoten aus. Die Darlehnskasse zahlt mithin an den
Darlehnsnehmer in Reichsbanknoten, die diese selbstverständlich schlank
los werden. So wurde es ermöglicht, daß die Reichsbank nun ihrerseits
entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs ttach und nach die Darlehns¬
kassenscheine von sich aus in den Verkehr bringen konnte.