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und man wußte nicht, wohin mit den Leichen." Ganz ähnlich wie die Not 
der Ostpreußen war diejenige der Oberelsässer und der Reichsdeutschen, 
die in den ersten Kriegswochen aus Belgien, in den späteren aus England 
und aus den Gefangenenlagern Frankreichs und Rußlands fast durchweg 
völlig mittellos in die Heimat zurückkehrten. Schon die Trennung von 
Paus und pof, von Wohnung und Eigentum fordert von solchen Flücht¬ 
lingen unsagbare Opfer. Wenn dazu die äußere Not kommt, wie sie eben 
geschildert, wenn die Rinder, von den Eltern in der Aufregung verloren, 
die halberwachsenen Burschen und Mädchen, sich selbst überlassen, in fremder 
Gegend zerstreut umherirren — welche entsetzliche Not! woher kam Pilse? 
B. Die AriegshiLfe des Staates. 
Als die denkwürdige Reichstagssitzung am 4. August in Berlin statt¬ 
fand und die völlige Einigkeit aller Parteien zur Stunde der Gefahr so 
glänzend offenbarte, da trat auch zugleich der Wille des Staates, in jeder 
Beziehung Kriegshilfe zu leisten, deutlich ins Licht. Die sämtlichen siebzehn 
vom Bundesrat vorgelegten und vom Reichstag einstimmig angenommenen 
Gesetze sind ja Kriegshilfsgesetze, durch die nicht nur das nötige Geld für 
gute Versorgung der Truppen im Felde und in den Lazaretten beschafft, 
sondern auch der notwendige Schutz ihrer Rechte, die wahrzunehmen sie 
durch den Krieg verhindert sind, sowie die Fürsorge für ihre Angehörigen 
daheim und alle sonstigen Personen, die durch den Krieg in Not geraten, 
gesichert wurde. Welche wesentliche Kriegshilfe bringt das Gesetz, das 
die Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung für die Ein¬ 
berufenen regelt, oder das andere, das die Leistungsfähigkeit der Krankenkassen 
sichert. Welche unerwartete Kriegshilfe erfahren die Angehörigen der Kriegs¬ 
teilnehmer durch die Änderung des Gesetzes vom 28. Februar \888, be¬ 
treffend die Unterstützung von Familien in den Dienst getretener Mann¬ 
schaften, demzufolge die Unterstützungssätze wesentlich erhöht worden sind 
(die Beträge s. S. ^3; die Texte der Kriegsgesetze bei Iastrow a. a. O.). 
Man lese die Abhandlung „Krieg und Recht" auf diesen Gesichtspunkt der 
staatlichen Kriegshilfe hin noch einmal durch und man wird finden, daß sich 
der schön in der sozialen Gesetzgebung seit ^88bekundete soziale Sinn der 
Regierung auch hier im Kriegsfälle zum Wöhle der Gesamtheit wie des 
einzelnen bewährt hat. 
Nicht weniger als 5 Millionen Mark hat die Versicherungsanstalt 
Berlin für die notleidenden Versicherten bereitgestellt, um damit die Ar¬ 
beitslosenunterstützung zu erhöhen. Und die jüngste der sozialen staat¬ 
lichen Einrichtungen, die Angestelltenversicherung, will sich mit 
jo Millionen Mark an der Kriegsfürsorge beteiligen. Die Not der 
Arbeitslosigkeit zu bannen, sind die Staatsbehörden von Anfang an 
ernstlich bemüht gewesen. Das zeigt die neu gegründete Reichszentrale 
der Arbeitsnachweise (Berlin, Wilhelmstr. 74. — 5. U7). Das zeigt der 
Erlaß des Ministers des Innern vom 28. August sowie die Denkschrift, die 
auf Grund von Beratungen der Reichsämter und preußischen Ministerien
	        
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