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haben, in dem sie „gerichtsständig" sind. Die Werthöhe des Obsekts
resp. die Höhe der zu erwartenden Strafe bildet zugleich den Maßstab
für die Auswahl der betr. Instanz.
Dem Amtsgericht ist bei Strafrechtssällen das Schöffengericht
angegliedert. Dessen Beisitzer sind Laien, d. h. nicht rechtsgelehrte
Einwohner des Bezirks, Laienrichter. Dem Landgericht ist das
Schwurgericht zugeteilt. 12 Geschworene — Laien — finden das Ur¬
teil, 3 Richter aber bemessen danach das Strafmaß.
Die Amtsgerichte sind a) in bürgerlichen Streitigkeiten
oder Zivilsachen zuständig:
1. für Streitigkeiten, deren Wertobsekt nicht 600 Ji übersteigt,
2. für Streitigkeiten zwischen Mieter uub Vermieter, zwischen
Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Wirt und Reisenden
(ohne Begrenzung des Wertobjekts!),
3. in Aufgebots- und Entmündigungsverfahren,
4. im Konkursverfahren,
5. im Mahnverfahren,
6. im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Zweite und letzte Instanz gegen Entscheidungen des Amtsgerichts
sind die Landgerichte.
b) In Strafsachen für
1. alle Uebertretungen,
2. für leichte Vergehen, die mit Gefängnis bis zu 3 Monaten
oder mit einer Geldstrafe bis zu 600 J bedroht sind,
3. für Beleidigungen und leichte Körperverletzungen,
4. für Vergehen des einfachen Diebstahls, der Hehlerei und der
Sachbeschädigung.
Verhandelt werden diese Strafsachen vor dem Schöffengericht;
Berufungen gegen dessen Urteile werden durch die Strafkammer beim
Landgericht erledigt.
o) In der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
1. Führung des Handelsregisters, der Nachlaß- und Vormund¬
schaftssachen,
2. Führung des Grundbuchs und des Güterrechtsregisters.
Die Landgerichte sind a) in bürgerlichen Streitigkeiten
zuständig:
1. in allen jenen Streitigkeiten, die nicht zur Kompetenz des
Amtsgerichts gehören, deren Wertobjekt also die dort ge¬
zogenen Grenzen überschreitet.
2. sie sind Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor dem
Amtsgericht bereits verhandelten und beurteilten Streitig¬
keiten.
Gegen die Urteile der Zivilkammern ist Berufung, gegen die Be¬
schlüsse aber Beschwerde beim Oberlandesgericht zulässig.
b) in Strafsachen:
Diese gelangen zur Verhandlung vor der Strafkammer. Dieselbe
beurteilt jene Fälle, die die Grenzen des Schöffengerichts überschreiten
(Verstöße gegen Patent-, Muster- und Warenzeichengesetz usw.).
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