Full text: Berufs- und Bürgerkunde

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Die wichtigsten Bestimmungen, wonach im Deutschen Reich auf Antrag 
erstattet wird, sind: 
a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Tele¬ 
graphenbetriebs nicht an seine Bestimmung gelangt ist; 
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Tele¬ 
graphenbetriebs nicht innerhalb 12 Stunden oder später angekommen 
ist, als es mit der Post (als Eilbrief) angekommen wäre. Die Dauer 
des Dienstschlusses der Anstalten, soforn sie die Ursache der Ver¬ 
zögerung ist, sowie die Dauer der Beförderung durch Eilboten werden 
in die Frist von 12 Stunden nicht eingerechnet. 
Staatliche Einrichtungen über die Rechts- 
pfiege. 
Die Organisation des Gerichtswesens. 
Die Rechtspflege wird durch bürgerliche und Verwaltungsgerichte 
ausgeübt. Erstere schlichten die zwischen bürgerlichen Parteien ent¬ 
standenen Zwistigkeiten, in denen ein öffentliches oder privates Inter¬ 
esse zum Austrag gebracht wird, letztere solche Differenzen, in denen 
Bürger eine andere Ausführung ihrer Absichten bezwecken, zu denen ihnen 
behördlicherseits bereits Anordnungen übermittelt wurden. Diese Ge¬ 
richte sind darum den Regierungen als Verwaltungsgerichtshöfe an¬ 
gegliedert. Ueber ihre Einrichtung und Tätigkeit ist Seite 142 berichtet, 
sie kommen hier nicht in Betracht. 
Zur Rechtspflege an den ordentlichen Gerichten sind die Richter 
berufen. Sie sind auf Lebenszeit ernannt und unabsetzbar, damit sie 
unabhängig vom Treiben des Alltags ihre Tätigkeit allein auf Grund 
des Gesetzes ausüben können. Die Unparteilichkeit der Rechtsprechung 
wird durch die Oeffentlichkeit der Verhandlungen gewährleistet. Zur 
Vertretung der Parteien, des Klägers und des Beklagten, können 
Rechtsanwälte hinzugezogen werden, diese müssen jedoch in den 
höheren Instanzen hinzugezogen werden und die Interessen der Par¬ 
teien vertreten, natürlich auf Kosten der betr. Auftraggeber. 
Wir unterscheiden eine Strafrechtspflege, ein Zivilrecht und die 
freiwillige Gerichtsbarkeit. Das Strafrecht befaßt sich mit der Beur¬ 
teilung solcher Fälle, die vom Gesetz mit Strafe bedroht sind, das 
Zivilrecht erledigt jene vermögensrechtlichen Streitigkeiten, an denen 
die breitere Oeffentlichkeit zunächst kein Interesse hat, die also Zwistig¬ 
keiten zwischen den Parteien als Grundlage haben, welche auch auf 
andere Weise zu schlichten wären. Die freiwillige Gerichtsbarkeit end¬ 
lich beurkundet solche Dienste und Gerechtigkeiten, an deren verbriefter 
amtlicher Niederschrift ein gewichtiges Interesse vorliegt, das durch den 
einzelnen Menschen, durch Gemeinde oder Staat geltend gemacht 
werden kann. 
Zum Austrag kommen die Streitigkeiten vor den ordentlichen 
Gerichten: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Reichsgericht. 
Jedem Gericht ist ein bestimmter geographischer Bezirk zugeteilt, in 
welchem dessen Bewohner Recht bei dem zuständigen Gericht zu suchen
	        
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