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Die wichtigsten Bestimmungen, wonach im Deutschen Reich auf Antrag
erstattet wird, sind:
a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Tele¬
graphenbetriebs nicht an seine Bestimmung gelangt ist;
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Tele¬
graphenbetriebs nicht innerhalb 12 Stunden oder später angekommen
ist, als es mit der Post (als Eilbrief) angekommen wäre. Die Dauer
des Dienstschlusses der Anstalten, soforn sie die Ursache der Ver¬
zögerung ist, sowie die Dauer der Beförderung durch Eilboten werden
in die Frist von 12 Stunden nicht eingerechnet.
Staatliche Einrichtungen über die Rechts-
pfiege.
Die Organisation des Gerichtswesens.
Die Rechtspflege wird durch bürgerliche und Verwaltungsgerichte
ausgeübt. Erstere schlichten die zwischen bürgerlichen Parteien ent¬
standenen Zwistigkeiten, in denen ein öffentliches oder privates Inter¬
esse zum Austrag gebracht wird, letztere solche Differenzen, in denen
Bürger eine andere Ausführung ihrer Absichten bezwecken, zu denen ihnen
behördlicherseits bereits Anordnungen übermittelt wurden. Diese Ge¬
richte sind darum den Regierungen als Verwaltungsgerichtshöfe an¬
gegliedert. Ueber ihre Einrichtung und Tätigkeit ist Seite 142 berichtet,
sie kommen hier nicht in Betracht.
Zur Rechtspflege an den ordentlichen Gerichten sind die Richter
berufen. Sie sind auf Lebenszeit ernannt und unabsetzbar, damit sie
unabhängig vom Treiben des Alltags ihre Tätigkeit allein auf Grund
des Gesetzes ausüben können. Die Unparteilichkeit der Rechtsprechung
wird durch die Oeffentlichkeit der Verhandlungen gewährleistet. Zur
Vertretung der Parteien, des Klägers und des Beklagten, können
Rechtsanwälte hinzugezogen werden, diese müssen jedoch in den
höheren Instanzen hinzugezogen werden und die Interessen der Par¬
teien vertreten, natürlich auf Kosten der betr. Auftraggeber.
Wir unterscheiden eine Strafrechtspflege, ein Zivilrecht und die
freiwillige Gerichtsbarkeit. Das Strafrecht befaßt sich mit der Beur¬
teilung solcher Fälle, die vom Gesetz mit Strafe bedroht sind, das
Zivilrecht erledigt jene vermögensrechtlichen Streitigkeiten, an denen
die breitere Oeffentlichkeit zunächst kein Interesse hat, die also Zwistig¬
keiten zwischen den Parteien als Grundlage haben, welche auch auf
andere Weise zu schlichten wären. Die freiwillige Gerichtsbarkeit end¬
lich beurkundet solche Dienste und Gerechtigkeiten, an deren verbriefter
amtlicher Niederschrift ein gewichtiges Interesse vorliegt, das durch den
einzelnen Menschen, durch Gemeinde oder Staat geltend gemacht
werden kann.
Zum Austrag kommen die Streitigkeiten vor den ordentlichen
Gerichten: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Reichsgericht.
Jedem Gericht ist ein bestimmter geographischer Bezirk zugeteilt, in
welchem dessen Bewohner Recht bei dem zuständigen Gericht zu suchen