Full text: [Teil 5 = Kl. 3, 2 u. 1, [Schülerbd.]] (Teil 5 = Kl. 3, 2 u. 1, [Schülerbd.])

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haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf ein 
höheres Maß staatlicher Fürsorge, als ihnen bisher hat zuteil werden 
können." 
Dem großen Kaiser war es nicht vergönnt, diese segensreichen Ein¬ 
richtungen zu Ende zu führen, aber sein erhabener Enkel, unser jetziger 
Kaiser Wilhelm H., hat das Werk seines hochseligen Großvaters erfolgreich 
weitergeführt. Durch die Reichsversicherungsordnung vom Jahre 
1911 sind diese Bestrebungen zu einem vorläufigen Abschluß gelangt. Die 
Reichsversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung 
und die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 
Alle diese Versicherungen legen dem Staate, den Arbeitgebern und 
den Arbeitnehmern Pflichten auf, während die materiellen Vorteile allein 
den Arbeitnehmern zugute kommen. 
8. Halter, Bundesrat, Reichstag. von i>ans von Daddten. 
Deutsches Lesebuch für höhere Schulen. Straßburg 1904. IV. Teil. 8. 170, 
1. 
Iitls im Jahre 1866 der Kampf um die Vorherrschaft in Deutschland 
durch die Besiegung Österreichs und seiner Bundesgenossen entschieden 
worden war, gründete Preußen den Norddeutschen Bund, dem alle Staaten 
nördlich der Mainlinie beitraten. In dem siegreichen Kriege ganz Deutsch¬ 
lands gegen Frankreich wurden dann auch mit Baden, Hessen südlich vom 
Main, Bayern und Württemberg Verträge abgeschlossen, die am 1. Januar 
1871 in Kraft traten, und damit wandelte sich der Norddeutsche Bund 
in das Deutsche Reich um. In der Verfassung dieses Reiches hat Otto 
von Bismarck, der größte Staatsmann des 19. Jahrhunderts, mit richtigem 
Blick die Formen geschaffen, die uns den Segen einer mächtigen, über 
den Parteien stehenden Monarchie gewähren und zugleich der Volks¬ 
vertretung gebührenden Anteil an der Gesetzgebung sichern. Das Deutsche 
Reich ist ein Staat, dessen Herrschaft alle Bundesstaaten unterworfen sind, 
und der ihnen zugleich die Fortdauer ihrer Selbständigkeit sichert. Das 
Gedeihen dieses Staates aber hängt von drei Hauptfaktoren ab, vom 
Kaiser, vom Bundesrate und vom Reichstage. 
Der Kaiser vereinigt in seiner Person zwei rechtlich zu scheidende 
Eigenschaften: als König von Preußen ist er ein, und zwar das mächtigste 
Glied des Reiches und als solches in dem Bundesrat vertreten, als 
Deutschem Kaiser steht ihm ein eigener Anteil an der Reichsgewalt zu. 
Er steht nicht unter und nicht über dem Bundesrate, sondern gleichberechtigt 
neben ihm. Die Reichsverfassung sagt: „Das Präsidium des Bundes 
steht dem Könige von Preußen zu, der den Namen Deutscher Kaiser 
führt." Es gehört zu den wichtigsten Grundsätzen unserer Verfassung, 
daß der König von Preußen zugleich Deutscher Kaiser ist.
	        
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