Full text: Lehrbuch der bayerischen Geschichte

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Denn die Verfassung, die er seinem Lande gab, war voll¬ 
kommen dazu geeignet, die Rechte Aller zu schützen. 
Alle freien Landeigenthümer einer Provinz, welche den 
Heerbann ausmachten, nahmen an allen Nationalangelegen¬ 
heiten Theil; sie waren Richter ihres Gleichen und Mit¬ 
stimmende auf den Landesversammlungen. Da die ersten 
Bedingnisse des Staates auf der Vertheidigung des Landes 
gegen feindselige Nachbarn und aus der Erhaltung des Frie¬ 
dens im Lande selbst beruhen, so mußte die Einteilung des 
Reiches eine militärische sein. Das ganze Reich war in Pro¬ 
vinzen (später Herzogthümer) getheilt. Eine solche Provinz 
war Bayern, welches in viele Gauen getheilt war. Jedem 
Gau stand ein Reichsbeamter, Graf, vor; über sämmtliche 
Grafen einer Provinz war der Sendbote (Missus) oder der 
Herzog gesetzt. Jeder Landeigenthümer war verpflichtet, in 
den Krieg zu ziehen und sich selbst mit Waffen auf ein 
halbes Jahr, mit Lebensmitteln auf drei Monate zu ver¬ 
sehen. Damit der Ackerbau aber während des Krieges nicht 
Noth leide, mußten von den kleinern Eigenthümern je zwei, 
drei oder vier einen Krieger stellen. Geistliche waren vom 
Persönlichen Kriegsdienste befreit. Sobald der König einen 
Krieg zu führen hatte, forderte er den Herzog dazu auf; 
-ieser die Grafen, von denen die Aufforderung an die Freien 
erging. Diese sammelten sich zur Fahne des Grafen und 
stießen dann zur Hauptfahne der Provinz. Außer dem 
Heerbanner bestand noch das Gefolge (die Lehensleute oder 
Dienstmannen), welche um Sold dienten. 
Unter wessen Befehle Jemand in's Feld zog, unter 
-essen Gerichtsbarkeit stand er auch im Frieden. Wer sich 
an einer Person oder deren Eigenthum vergriffen hatte, 
wurde zu einem in den Gesetzen bestimmten Ersätze für die 
Beschädigten und zu einer Buße (Strafgeld) für das Ge¬ 
richt verurtheilt. Nur wenige Verbrechen wurden mit dem 
Tode bestraft. Das Wesentliche der Gerichtsform war, daß 
Jeder nur in seiner Provinz, so wie auch nur von seines 
Gleichen gerichtet werden konnte, und daß alle Gerichte 
öffentlich gehalten wurden. Die zu große Ausdehnung des 
Reiches beschränkte aber allmälig die Freien in ihrem Rechte, 
bei den Reichsversammlungen mitzustimnien, welches Recht 
auf die Geistlichen und weltlichen Großen überging. Was
	        
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