Buͤrgerliche Verfassung. 145
Cantons im Bunde steht erkennt gleichwohl
den Bischof fuͤr seinen Oberherrn.
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Die Eydgenossenschaft hat keine gemein⸗ Gesetze.
schaftliche Staats eivil criminal und polizey
Gesetze sondern jeder Staat folgt seinen be⸗
sondern Gesetzen. Dieses ist also auf gleiche
Art der Fall in Absicht der nledrigen und hohen
Gerichtshoͤfe.
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Eben so hat die Eydgenossenschaft kelnen Finan⸗
gemeinschaftlichen Schatz zen,
Die einzelnen Cossen der verschiedenen Staats⸗
koͤrper sind sͤmmtlich in guten Umstanden; eini⸗
ge sind reich besonders Bern welches ausserordent
lich große Cayitale alsgeliehen hat.
19. 1153.
Die Eydgenosse schaft hat gar keine stehen⸗ Kriegs⸗
de Armee, aber doch eine gegenseitige Ver⸗ wesen.
pflichtung zur Stellung einer gemeluschaftli⸗
chen Armee in Kriegszeiten. Jeder Staat
hat seine besondre Kriegsverfassung
Die Cantons haben eine ogenannte Schirm⸗
ordnung oder Defensional unter sich gesch los⸗
sen zur Bestimmung emner im Kriege zu stellenden
gemeinschaftlichen Armee, aber Urz Sqhwitz,
Unterwalden/ Zug/ Glarus und die mnern Rho⸗
den von Appenzell haben 1627 sich erllart daß
sie daran nicht gelunden seyn wollten Nach
dieser Ordnung wird von den Cantons / den drey
Mocuie, und den gemeinschastlichen Unterlha⸗
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