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lassung der Handwerker auf Dörfern wurde für unzulässig erklärt. Zur
Verhütung der auswärtigen Konkurrenz untersagte man das Einbringen
fremder Kunstprodukte in die Städte; zur erfolgreichen Durchführung
dieser Maßregel stellten größere Zünfte oft eigne Wächter an den
Toren der Siadt auf. Um zu verhüten, daß der einzelne Zunftmeister
mehr Arbeit habe als seine Kollegen — sei es nun, daß er niedrigere
Preise wie jeue stellte, sei es, daß er eine bessere und billigere Zu—
bereitungsweise kannte oder ein geschickterer Arbeiter war — dehnte
man die Taxen auf alle, selbst die unbedeutendsten Handwerkserzeugnisse
aus, ja man ging noch einen Schritt weiter und bestimmte die Anzahl
der Gesellen und Lehrlinge, die jeder Meister halten konnte. Als
diese Maßregel nichts fruchten wollte, untersagte man endlich gar die
Annahme von Lehrlingen auf eine bestimmte Anzahl von Jahren.
Daneben verbot man hin und wieder das Halten fremder Gesellen.
Am ärgsten aber beuteten die Zünfte ihre Vorrechte gegen solche Per—
sonen aus, die, ohne Mitglieder der Meistergenossenschaft zu sein, sich
mit der gewerbsmäßigen Anfertigung von Handwerkserzeugnissen beschäf⸗
tigten. Diese unbefugten Arbeiter wurden „Pfuscher“, „Stumper,
„Sudeler“ oder ‚Bönhasen“ genannt. Hier benutzten die privi⸗
legierten Meister das ihnen zustehende Verbietungsrecht zum Gewerbe—
betrieb zu förmlichen Menschenjagden. Man drang ohne Achtung des
Hausrechts in die Wohnungen jener armen, unglücklichen Menschen ein,
die kein andres Verbrechen begingen, als sich, von der bittern Not
dazu gezwungen, durch redliche Arbeit zu ernähren, durchstöberte alle
Raͤume und nahm nicht nur die etwa vorgefundenen Handwerksuten—
silien, Materialien und die fertigen Fabrikate fort, sondern belegte die
Bönhasen auch noch mit harten Strafen.
Nicht minder streng wurde die Abgrenzung der Zunft—
arbeiten durchgeführt. Der Zunftzwang trieb hier ost Blüten, die
das stärkste in unsinniger Beschränkung leisteten. Hierfür nur einige
Beispiele. Die Barbiere und Bader durften sich und ihren Kunden die
Haare abschneiden und Perücken in Ordnung bringen. Neue Haartouren
anzufertigen war ihnen aber verboten, das war das Geschäft der
Perückenmacher. Dagegen durften die letztern mit Puder, einem in
ihrem Geschäft vielfültig gebrauchten Artikel, nicht handeln. — Den
Knopfmachern, denen die Anfertigung von allerlei Knöpfen aus Seide, Wolle
oder Kamelgarn oblag, durften mit ihren Erzeugnissen Handel treiben,
und zum Schutz ihres Gewerbes war den Schneidern nur die Her—
stellung der mit Zeug oder Tuch überzogenen Knöpfe erlaubt. — Die
Bäcker wurden in Schwarz- und Weißbäcker eingeteilt, keiner dieser
beiden Zweige durfte sich einen Eingriff in die Rechte des andern er—
lauben. — Die Fleischer oder Metzger teilten sich in den größern
Städten in Rinds- und Schweinemetzger. Erstere durften keine Kälber
und Schweine, letztere keine Ochsen, Rinder, Stiere, Hämmel und
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