Full text: Lesebuch für Fortbildungsschulen

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gab er unbetastet sein Eigentum zurück. — Das wollen wir beides gut 
heißen und wünschen, daß jedem, der Einquartierung haben muß, ein 
so rechtschaffener Gast, und jedem Verräter eine solche Belohnung 
zuteil werden möge. J. Pꝛ Hebel. 
44. Ein echter Mann. 
1. Ich kenn' einen Mann, einen echten Mann, 
der wacker fechten und beten kann. 
Ein Blick nach oben, dann dran und drauf, 
zerbricht die Klinge, so thut's der Knauf. 
2. Für Freiheit, Ehx' und Vaterland 
steht immer sein Herz in hellem Brand; 
er haßt die Lüge, vertritt das Recht 
und nennt das Schlechte freimütig schlecht. 
3. Im Hause hält er auf ZBucht und Scham, 
ist allen Spöttern und Heuchlern gram, 
teilt mit dem Armen gern sein Brot 
und weicht vom Freund nicht in der Uot. 
4. Sein Wort ist fester als Demantstein, 
sein Ja ist Ja, sein Uein ist Nein. 
Wie er sich nennt? — Was liegt daran? 
's ist eben ein deutscher Ehrenmann. 
Julius Sturm. 
45. Das Wichtigste aus der Heeresordnung im 
Deutschen Reiche. 
Die Macht, das Ansehen und die Sicherheit des Deutschen Reiches 
ruhen auf dem deutschen Heere. Die Stärkung und Vervollkommnung des⸗ 
selben bildet daher unausgesetzt eine der vornehmsten Sorgen der Reichs— 
regierung. Die hauptsächlichsten Bestimmungen der deutschen Wehrordnung 
sind folgende: 
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung 
dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Nur wer zu einer Zuchthausstrafe 
verurteilt worden ist, bleibt dauernd vom Militärdienst ausgeschlossen. 
Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre 
und dauert bis zum vollendeten 45., doch wird in Friedenszeiten der 
Wehrpflichtige erst mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem 
er 20 Jahre alt wird, gestellungspflichtig, d. h. er hat bei der Aus— 
musterung vor den Ersatzbehörden zu erscheinen. 
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienst, jedoch 
zu sonstigen militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe 
entsprechen, fähig sind, können zu solchen herangezogen werden. 
Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert 7 Jahre. Während der 
Dauer derselben sind die Mannschaften der Kavallerie und der reitenden 
Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei 
Jahre zum ununterbrochenen Dienst bei der Fahne verpflichtet. Nach ab— 
geleisteten Dienst werden die Mannschaften zur Reserve entlassen. Die 
Landwehr zerfällt in ein erstes und zweites Aufgebot. Die Ver— 
pflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots dauerte Jahre. 
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots erreicht 
erst mit dem 81. März des Jahres ihr Ende, in welchem der Wehrpflichtige
	        
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