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gab er unbetastet sein Eigentum zurück. — Das wollen wir beides gut
heißen und wünschen, daß jedem, der Einquartierung haben muß, ein
so rechtschaffener Gast, und jedem Verräter eine solche Belohnung
zuteil werden möge. J. Pꝛ Hebel.
44. Ein echter Mann.
1. Ich kenn' einen Mann, einen echten Mann,
der wacker fechten und beten kann.
Ein Blick nach oben, dann dran und drauf,
zerbricht die Klinge, so thut's der Knauf.
2. Für Freiheit, Ehx' und Vaterland
steht immer sein Herz in hellem Brand;
er haßt die Lüge, vertritt das Recht
und nennt das Schlechte freimütig schlecht.
3. Im Hause hält er auf ZBucht und Scham,
ist allen Spöttern und Heuchlern gram,
teilt mit dem Armen gern sein Brot
und weicht vom Freund nicht in der Uot.
4. Sein Wort ist fester als Demantstein,
sein Ja ist Ja, sein Uein ist Nein.
Wie er sich nennt? — Was liegt daran?
's ist eben ein deutscher Ehrenmann.
Julius Sturm.
45. Das Wichtigste aus der Heeresordnung im
Deutschen Reiche.
Die Macht, das Ansehen und die Sicherheit des Deutschen Reiches
ruhen auf dem deutschen Heere. Die Stärkung und Vervollkommnung des⸗
selben bildet daher unausgesetzt eine der vornehmsten Sorgen der Reichs—
regierung. Die hauptsächlichsten Bestimmungen der deutschen Wehrordnung
sind folgende:
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung
dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Nur wer zu einer Zuchthausstrafe
verurteilt worden ist, bleibt dauernd vom Militärdienst ausgeschlossen.
Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre
und dauert bis zum vollendeten 45., doch wird in Friedenszeiten der
Wehrpflichtige erst mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem
er 20 Jahre alt wird, gestellungspflichtig, d. h. er hat bei der Aus—
musterung vor den Ersatzbehörden zu erscheinen.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienst, jedoch
zu sonstigen militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe
entsprechen, fähig sind, können zu solchen herangezogen werden.
Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert 7 Jahre. Während der
Dauer derselben sind die Mannschaften der Kavallerie und der reitenden
Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei
Jahre zum ununterbrochenen Dienst bei der Fahne verpflichtet. Nach ab—
geleisteten Dienst werden die Mannschaften zur Reserve entlassen. Die
Landwehr zerfällt in ein erstes und zweites Aufgebot. Die Ver—
pflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots dauerte Jahre.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots erreicht
erst mit dem 81. März des Jahres ihr Ende, in welchem der Wehrpflichtige