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Das britische Reich. 
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her eine gewisse Freiheit, auf die sie sehr eifersüchtig sind. 
Die Rechte des Königs sind: daß er wegen seiner Handlungen 
nie verantwortlich ist, wohl aber seine Minister, wenn sie den 
Landesgcsctzen entgegenhandeln; daß er Krieg erklären und 
Bündnisse und Frieden schließen kann; daß er über die Voll¬ 
ziehung der Gesetze wacht und die Ucbcrtrcter straft; daß er 
die höheren Staatsbeamten und Militairs ernennt; daß er 
den Adel ertheilt; daß er Verbrecher begnadigen darf, und daß 
kein Gesetz eher Gültigkeit hat, bis er es bestätigt, was er 
fast nie unterlaßt, um nicht die Liebe des Volks zu verlieren. 
Der König ist eingeschränkt durch die Gesetze, die er 
nicht willkürlich abändern kann und durch das Parlament. 
Das letztere besteht aus dem Ober hause und dem Unter- 
hause. Zum Oberhause gehören die Häupter der adeligen 
Familien, die Erzbischöfe und Bischöfe, und haben den Titel 
Lord. Auch schicken die Schotten und Irländer einige Lords 
ins Parlament. Der König ernennt die Lords; hat er aber 
einmal Jemanden zum Lord erhoben, so erbt die Würde in 
der Familie fort, so daß immer das Familicnhaupt sie beklei¬ 
det. Würde und Reichthum des Adels gehen in England nur 
auf den ältesten Sohn über. Daher geschieht cs oft, daß der 
älteste Sohn eines Lords ein steinreicher und sehr angesehener 
Mann ist, während die anderen Söhne arm und ohne Be¬ 
deutung sind. Stirbt nun der älteste Sohn ohne Kinder, so 
wird der Zweite, der vielleicht bis dahin ein armer Landpre- 
diger oder noch weniger war, plötzlich ein Lord und Herr 
großer Güter. Das Unterhaus oder das Haus der 
Gemeinen. Es besteht aus etwas mehr als 650 Abgeord¬ 
neten des Bütgerstandes, meist aus England, einige aber auch 
aus Schottland und Irland. Die Wählenden sind alle die, 
welche von ihrem Vermögen jährlich eine bestimmte Einnahme 
haben, und um gewählt zu werden, muß man wenigstens ein 
Vermögen haben, das jährlich 3000 Rthlr. abwirft. Das 
ist auch nöthig, denn die Deputirten bekommen keinen Gehalt, 
und doch versäumen sie, während sie in London dem Parla¬ 
mente beiwohnen, ihre übrigen Geschäfte. Der König hat 
das Recht, das Parlament zusammenzurufen. Dann gehen 
die Wahlen vor sich, wobei es gewöhnlich entsetzlich unruhig
	        
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