Full text: Die vorchristliche Zeit (Bd. 1)

und der Unterwerfung Italiens. 383 
auf den Census aus Bürgern, welchen anstatt des Waffendienstes eine 
andere Art des Kriegsdienstes oder gar kein Kriegsdienst oblag, zusam¬ 
mengesetzt. Außerdem gehörten zu der ersten Klasse ohne Nückstcht auf 
den Census noch die achtzehn Nittercenturien, die nach ihrer für den Heer¬ 
dienst gemachten Eintheilung auch beim Abstimmen wirkten. In den einzel¬ 
nen Klassen aber war die Zahl der Centurien so festgesetzt, daß überhaupt 
das Uebergewicht auf die Seite der Begüterten fiel, von welchen sich, 
weil durch ihren größeren Besitz ihr Bestehen mit dem des Staates 
inniger verwachsen war, ein vorsichtigeres und heilsameres Urtheil er¬ 
warten ließ. So hatten die einzelnen Klassen von der ersten abwärts 
der nach dem Census gebildeten Centurien, welche sich in Centurien der 
Aelteren und der Jüngeren theilten, 80, 20, 20, 20, 30 und zu der 
ersten kamen außer den Nittercenturien noch die Centurien der Zimmer- 
leute, zu der zweiten die der Schmiede, zu der dritten die der Trom¬ 
peter, zn der vierten die der Hornbläser und zu der fünften die der 
sämmtlichen außerhalb der Klassen stehenden Leute. In den Centurien 
stimmten auch die Clienten mit, obgleich die Art, wie sie denselben zu- 
getheilt waren, nicht bekannt ist. Sie bildeten eine Vermehrung des 
Gewichtes ihrer Patrone, in deren Vortheil sie wirkten. Außerhalb 
der Centurien standen solche, die als Fremde nur das Recht der Nieder¬ 
lassung erhalten hatten, und solche Bürger, die für längere oder kürzere 
Frist ihrer bürgerlichen Befugnisse verlustig erklärt waren. Sie hießen, 
da sie eine Vermögenssteuer an die Staatskasse, das Aerarium, entrich¬ 
teten , Aerarier oder nach den Bewohnern der pelasgisch-tprrhenischen 
Stadt Cäre, früher Agplla genannt, denen frühzeitig zur Strafe für 
einen Aufstand die Ausübung des Stimmrechts entzogen wurde, Cäriten. 
Vor die Centuriatcomitien, die gleich den Tribuseomitien auf dem zwi¬ 
schen Capitolin und Quirinal einerseits und dem Flusse anderseits ge¬ 
legenen Marsfelde gehalten wurden, waren auf vorgängigen Beschluß 
des Senates, Senatusconsultum, Anträge für Gesetze, Vorschläge über 
Krieg und Frieden und Klagen wegen der den ganzen Staat betreffen¬ 
den Verbrechen zu bringen. So war ein Theil der Negierungsgewalt 
den patricischen Curiatcomitien entzogen und, wenn auch in den Centu¬ 
riatcomitien ein bedeutender patricischer Einfluß verblieb, auch die Be¬ 
schlüsse derselben der Bestätigung der nach wie vor auf dem Forum 
zwischen Palatin und Capitolin gehaltenen Curiatcomitien unterlagen, 
so war doch eine Form gefunden, durch die der plebejische Theil des 
Staates eine Mitwirkung bei Angelegenheiten des gesummten Staates 
besaß. Durch diese Verfassung wurde, da das Anwachsen der Plebejer 
ihr Verlangen nach einer günstigeren Stellung entwickeln mußte, inneren 
Umwälzungen vorgebeugt. Da aber in den Händen der Patricier noch 
ein Einfluß blieb, durch welchen sie die Wirksamkeit der neuen Form
	        
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