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II. Haupt st uͤck.
Von den Pflichten in Ansehung der Schul—
zucht und der Erziehung in der Schule wäh—
rend des Uinterrichtet und von den Mitteln
azu.
J. In Ansehung der Schulzucht.
Wenn der Unterricht in der Schule zweck- und vor⸗
schristmaͤßig vor sich gehen und gedeihen soll, so ist es
unumgaͤnglich nothwendig, daß daselbst eine gute Schul⸗
zucht herrsche. Die Schulkinder muͤssen naͤhmlich sich
gewissen Gesetzen, ohne welche der Unterricht nicht frucht⸗
bringend seyn kann, unterwersen, sie muͤssen durch al⸗
le dienliche Mittel dazu verhalten, und gewoͤhnt wer⸗
den. Dieß ist auch die Ursache, warum hier von der
Schulzucht eher gehandelt wird, als von der eigentli⸗
chen Behandlung des Unterrichtes.
Die Gesetze der Schulzucht haben vorzuüͤglich, 1.
den Unterricht, 2. den Abtritt, und 3. die Erwachsenen,
die zur Schule kommen, zum Gegenstande.
In Absicht auf deu Unterricht ist es un—
umgaͤnglich nothwendig,
1. daß die Jugend auf das strengste verhalten
werde, nie etwas anderes zu thun, als was sie jedes
Mahl geheißen wird. Sie muß demnach stets abwar—⸗
ten, was ihr besohlen wird, das ist, sie darf ohne be—
sonderes Geheiß vom Schulgeraͤthe nichts auf die Bank
legen, oder sonst etwas vornehmen. Sie darf davon
nicht mehr nehmen, als gerade nothwendig ist. Sie
darf es nicht laͤnger aus der Bank haben, als es ihr
gestattet wird. Sie darkt, wenn kein Geraͤth erserder—