Full text: Österreichische Vaterlandskunde für die oberste Klasse der Mittelschulen

Erster Abschnibtbt. —* 
Die Verfassung ojsterreich⸗Ungarns. 
Die österreichisch-ungarische Monarchie. Die österreichisch- 
ungarische Monarchie besteht aus zwei in Versassung und Verwal- 
tung verschiedenen, durch den gemeinsamen Monarchen und gewisse 
gemeinsame Angelegenheiten jedoch verbundenen Staaten (duali 
ctische Staatsform), nàmlich 1.) Osterreich oder nach der offiziellen 
Bezeichnung „den im Reichsrate vertretenen Königreichen und 
Landern“ und 2.) Ungarn oder nach der offiziellen Bezeichnung 
„den Caàndern der ungarischen Krone“. Die staatsrechtliche Ver- 
bindung ergibt sich aus der von Karl VI. kundgemachten Pragma 
tischen Sanktion vom 19. April 1713, welche gelegentlich der Re- 
gelung der Erbfolge alle diese Làander als „unzerteilbaren“ Besitz 
des Hauses Habsburg erklaàrte. Die Feststellung der gemeinsamen 
Angelegenheiten erfolgte durch das österreichische Gesetz vom 
21. Dezember 1867, Nr. 146 R. G. Bl. und den im wesentlichen 
gleichen XII. ungarischen Gesetzartikel des Jahres 1867. 
Durch Art. XXV des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 er- 
—V 
Bosnien und die Herzegouwina zu besetzen und zu verwalten sowie 
im Sandssschak Novibazar Garnisonen zu halten und Straßen zu 
bauen. Die Verwaltung der beiden Provinzen ist nach dem Gesetze 
vom 22. Februar 1880 eine gemeinsame Angelegenheit. Am 5. Ob- 
tober 1908 proklamierte der Kaiser die Angliederung Bosniens und 
der Herzegowina an den Staatsverband der Monarchie (Annexion) 
und ließ die österreichischen Garnisonen aus dem Sandschak Novi— 
bazar zurũckziehen. Die nunmehr notwendig gewordene neue Re— 
gelung der Beziehungen zur Türkei brachte das Ubereinkommen 
vom 26. Februar 1909. b 
Der Monarch. Der Monarch ist gleichzeitig Kaiser von Oster— 
reich und König von Ungarn. Als gemeinsamer Herrscher führt er 
den Oberbefehl über die bewaffnete Macht und entscheidet über 
Krieg und Frieden. Er vertritt die Monarchie nach außen und 
⁊Die österreichischen Gesetze werden nach dem Datum der kaiserlichen 
Sanktion und nach der Nummer zitiert. unter welcher sie im Reichsgeset? 
blatte publiziert wurden.
	        
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