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Die Befugnisse des Senates waren:
1. die Verwaltung, insbesondere die Verfügung über die Staatskasse
(die Finanzen) und über das Staatsland (ager publicus)1;
2. die Vorberatung und Bestätigung der vom Volke zu beschließenden
Gesetze (patrum auctoritas);
3. die auswärtige Politik: Abschließung von Verträgen, Empfang der
Gesandten.
c) Die Volksversammlungen. Entsprechend der dreifachen Ein-
teilung des Volkes:
1. nach Geschlechtern und Pflegschaften (curiae),
2. nach Vermögensklaffen und Hundertschaften (centuriae),
3. nach dem Wohnort, den Bezirken (tribus),
versammelte sich das römische Volk aus dreierlei Weise: in Kuriat-, Centuriat-
und Tributkomitien.
1. Die Kuriatkomitien, die Versammlung der Altbürger. Die-
selben verloren mehr und mehr ihre Bedeutung sür das öffentliche Leben;
auch ihr wichtigstes Vorrecht, die obersten Beamten durch eine lex curiata
de imperio zu bestätigen, sank später zu einer leeren Formel herab.
2. Die Centuriatkomitien (auch comitia maxima gen.), die
Versammlung aller Bürger nach den Servianischen Vermögensklaffen2.
Ihre Befugnisse waren:
a) Wahl der Konsuln;
ß) Entscheidung über Krieg und Frieden sowie Beschlußfassung über
Gesetze;
y) Entscheidung über Leben und Tod der Bürger (bei der provocatio).
3. Die Tributkomitien (comitia tribüta), die Versammlung der
Bürger nach den Tribus oder Bezirken. Diese Versammlungen, ursprünglich
wohl nur zum Zwecke der Aushebung abgehalten und sür alle Bürger:
Patrizier, Klienten und Plebejer, verbindlich, wurden später zu Sonder-
Versammlungen der Plebejer und gewannen schließlich großen Einfluß auf
die Gesetzgebung des Gesamtvolkes; s. S. 140 und 142.
1 Vgl. Allmende, d. h. gemeinsames Weideland; namentlich neu erobertes Land
wurde ager publicus.
2 An die frühere militärische Bedeutung der Centuriatkomitien erinnerte auch
der Versammlungsort, der campus Martius.