Zustände in Rom zur Königszeit.
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vierte 20 Zenturien zählte, gehörten die Bürger, deren Grundbesitz
auf 75000 As und darüber, zur dritten die, deren Grundbesitz
auf 50000 und darüber, zur vierten die, deren Grundbesitz auf
25000 As und darüber, zur fünften, welche anfangs 20, später
30 Zenturien zählte, die, deren Grundbesitz auf 10000 As und
darüber veranschlagt ward.
2) Die Ausrüstung zum Krieg mußte jeder Bürger selbst
stellen. Über der ersten Klasse standen noch 18 weitere
Zenturien, deren Mannschaften den Kriegsdienst zu Pferde
leisteten, die Ritter (equites).
Außerhalb der Klasseneinteilung standen zwei Zenturien Spiel¬
leute, die Hornisten und die Zinkenisten (cornicines und tubicines),
und zwei Zenturien Schmiede und Zimmerleute (fabri), wahr¬
scheinlich auch noch zwei Zenturien der fünften Klasse, welche als
Ersatzmannschaften (accensi) dienten.
Wer nicht genügenden Grundbesitz hatte, war frei vom Kriegs¬
dienst und gehörte zu keiner Klasse, sondern wurde zu den Prole¬
tariern (proletarii, von proles = Nachkommenschaft, oder capite
censi = nach der Kopfzahl Gemusterte) gerechnet.
Vom 17. Lebensjahr an war der Römer dienstpflichtig, und
zwar zählte er bis zum 46. Jahre zum Feldheer, von da ab bis
zum 60. Jahre zum zweiten Aufgebot, welches nur zur Landes¬
verteidigung unter die Waffen gerufen ward.
C. Die Versammlung des Volkes in Waffen in den Zenturiat-
komitien fand nur zu rein militärischen Zwecken statt; die poli¬
tischen Befugnisse blieben auch nach Einführung der neuen Heeres¬
verfassung den Patriziern und den Kuriatkomitien Vorbehalten.
Sie beruhte also keineswegs wie die athenische Verfassung
Solons auf dem Grundsätze der Timokratie; aber sie führte
Patrizier und Plebejer auf einem gemeinsamen Boden, dem der
Kriegskameradschaft, zusammen und schuf so den Minderbürgern
eine Grundlage für ihre Bestrebungen um Gleichberechtigung auch
in politischer Hinsicht.