§9.
Jakob I.
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2. England.
Während in Frankreich das unumschränkte Königtum in vollkom-
menster Form ausgestaltet wurde, gewann in England die parlamen-
tarische Verfassung in den inneren Kämpfen des 17. Jahrhunderts die
Herrschaft.
§ 9. Jakob I. (1603—1625.) Auf Elisabeth folgte als nächster
Verwandter der Tudors (Nachkommen Heinrichs VII.) der Sohn der Kö-
night Maria Stuart und Darnleys, Jakob VI. von Schottland.
Mit ihm bestieg das Haus der Stuarts den englischen Thron. Unznver-
lässige Charaktere, verschwenderisch, die späteren zum Katholizismus neigend,
haben sie die Liebe des englischen Volkes nicht zu gewinnen verstanden.
Sie wollten ähnlich wie die Tudors fast unumschränkt regieren, obwohl
sich die Verhältnisse geändert hatten.
Jakob I. vereinigte die Kronen von England und Schottland,
aber seinem Plane, beide Reiche zu einem Staatswesen zu verschmelzen,
versagte das Parlament die Zustimmung. Es bestand also nur eine
Herrschergemeinschaft; seit 1604 führte er den Titel „König von Groß-
britannien".
Damals wurde Irland nach mehreren Versuchen, sich loszulösen,
der englischen Herrschaft von neuem unterworfen. Aber die ausgedehnte
Einziehung von Landgütern, ihre Verleihung an protestantische Engländer
und Schotten, die furchtbare Härte, mit der die Iren behandelt wurden,
hielt in ihnen den Haß gegen ihre Unterdrücker wach.
Die englische Verfassung. In England regiert das Parla-
ment; es besteht aus dem Könige, dem Hause der Lords (Oberhaus),
dem die Prinzen des königlichen Hauses, die Peers nach Erbrecht, einige
der obersten Richter und einige Bischöfe der anglikanischen Kirche an-
gehören, und dem Hanse der Gemeinen (Unterhaus), dessen Mitglieder-
gewählt werden. Die Regelung und Abgrenzung der Rechte dieser drei
Mächte gegeneinander, wie sie Heute die Verfassung aufweist, war im
17. Jahrhundert noch nicht mit gleicher Klarheit und Schärfe durch-
geführt. Widerstreitende Auffassung über den Umfang der Rechte, Über-
griffe in die Rechte des anderen riefen unaufhörliche Reibungen zwischen
König und Parlament (im engeren Sinne) hervor, aus denen sich schließ-
lich der Bürgerkrieg entzündete. Insbesondere stand dem Parlamente das
Recht der Steuerbewilligung zu, die auf ein Jahr oder auf längere Zeit
erteilt werden konnte; das Parlament mußte durch den König berufen
werden, dessen freiem Ermessen es überlassen blieb, ob und wann er dies
tun wollte. Die ersten Stuarts haben mehrmals ohne Parlament aus-
zukommen versucht, da sie aber wohl die einmal bewilligten Steuern,
Zölle und Abgaben erheben, aber weder durch neue vermehren noch sie
erhöhen durften, wurden sie schließlich durch Geldverlegenheiten gezwungen,
wieder ein Parlament zu berufen.
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