Full text: Neueste Zeit (Abt. 4)

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II. Strafkammern der Landgerichte. 
1. Verbrechen bis zu einem Strafmaß von 5 Jahren Zuchthaus. 
2. Berufung von den Schöffengerichten. 
III. Schwurgerichte: Schwere Verbrechen. 
12 Geschworene, welche die Schuldfrage bejahen oder verneinen. 
3 Juristen, welche das Strafmaß bestimmen (einer führt 
den Vorsitz). 
Zur Verurteilung ist eine Mehrheit von 2 Stimmen erforderlich. 
Berufung ist nur möglich, wenn ein Gesetz verletzt ist. 
IV. Reichsgericht: 
1. Hoch- und Landesverrat. 
2. Berufung wegen Verletzung eines Reichsgesetzes. 
Die Strafsenate der Ober-Landesgerichte nehmen Berufung wegen 
Verletzung eines Landesgesetzes entgegen. 
Bemerkung 1. 
Das Reichsgesetz geht jedem Landesgesetz vor. 
Bemerkung 2. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten werden auf An- 
rufen des einen Teils vom Bundesrate erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten hat auf Anrufen eines Teils der Bundesrat 
gütlich auszugleichen oder im Wege der Reichsgesetzgebung zur Er- 
lediguug zu bringen. 
Bemerkung 3. 
Anträge auf Veränderung der Verfassung gelten als abgelehnt, 
wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben. 
Bemerkung 4. 
Bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur 
Gesamtheit des Reiches können nur mit Genehmigung des berechtigten 
Bundesstaates abgeändert werden. 
Die Verfassung des preußischen Staates'). 
Preußen ist ein konstitutioneller Einheitsstaat mit Zweikamnzer-System. 
Gesetzgebende Gewalt: 
1. Der König. 
2. Das Herrenhaus. 
3. Das Hans der Abgeordneten. 
Das Herrenhaus besteht aus 269 Mitgliedern. 
Berufung derselben p. 18, 
Dasselbe kann nicht aufgelöst, sondern nur vertagt werden. 
1) S. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
	        
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