150 m. Verfassungs- und Rechtskunde.
und Wertpapieren, die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie,
Bank- und Wechslergeschäfte, die Bearbeitung und Verarbeitung von
Waren für andere (Fabrikation), den Transport und die Speicherei,
Buch- und Kunsthandel, Handelsvermittlungsgeschäfte und mehr als ge-
werbsmäßig betriebene Druckereien.
Die Firma- Jeder Kaufmann muß eine Firma führen, d. i. der Name, unter
welchem er klagt oder verklagt wird, seine Handelsgeschäfte treibt und
abschließt. Sie muß sich von anderen, in demselben Orte vorkommenden
Firmen deutlich unterscheiden. Eine Weiterführung schon bestehender
Firmen ist nur mit Einwilligung des früheren Inhabers oder seines
Rechtsnachfolgers gestattet. Die Firma muß beim Amtsgerichte in das
Handelsregister, dem Verzeichnis sämtlicher am Orte vorkommenden
Das Handels. Firmen, eingetragen werden. Die Einsicht in das Handelsregister steht
tegtfter. jedem frei, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Die Kaufleute sind entweder Voll- oder Minderkaufleute; die
Unterscheidung richtet sich nach dem Steuersatze, zu dem die be-
treffenden Kanslente eingeschätzt sind. Alle Kaufleute, die ein offenes
Geschäft haben, müssen ihren Namen und einen ausgeschriebenen Vor-
uamen in deutlich lesbarer Schrift am Eingange des Ladens an-
bringen. Führen sie eine in das Handelsregister eingetragene Firma,
so genügt die Anbringung derselben, wenn aus ihr Vor- und Zuname
des Inhabers der Firma zu ersehen ist.
Die Handels- Die Handelsbücher. Jeder Kaufmann hat die Pflicht, bei dem
Beginn seines Geschäftsbetriebes die einzelnen Stücke seines Vermögens
ihrem Werte nach aufzustellen, Bücher zu führen, die gebunden und
fortlaufend foliiert sein müssen, und in denen keine Rasuren, noch freie
Räume vorkommen dürfen. Jede Veränderung oder Undentlichmachuug
des Textes kann höchst bedenkliche Folgen haben. Diese Handelsbücher,
die empfangenen und die Kopieen der abgesandten Handelsbriefe sind
wenigstens 10 Jahre aufzubewahren. Nach Jahresschluß ist durch Auf-
nähme einer Inventur und Aufstellung der Bilanz der Vermögensstand
der Firma neu festzustellen. Inventur und Bilanz sind von jedem
Inhaber der Firma unter Beifügung des Datums eigenhändig zu unter-
schreiben. Vorstehende gesetzliche Bestimmungen ermöglichen es dem
Kaufmanne, in einem Rechtsstreite durch Vorlegung der Bücher den
Wahrheitsbeweis zu erbringen.
2. Angestellte im Handelsgewerbe. Wenn ein Kaufmann einem
Angestellten das Recht giebt, ihn in den Handelsgeschäften zu vertreten,
so daß er die Firma mit Hinzufügung seines Namens zeichnen und jede
Art von Rechtshandlungen vornehmen kann, und dieses Recht in dem
Handelsregister vermerkt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, so
Die Prokura- hat er ihm Prokura erteilt. Der Prokurist unterscheidet sich von dem
Handlungsbevollmächtigten (Reisenden), der auch die Firma zeichnet und