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sinnung annehmen und seinen Vorschlag an ihm selbst zur Ausführung
bringen und ihm jährlich tausend Thaler mit dem Vorbehalte von dem
Traktament abziehen, daß er sich übers Jahr wieder melden und mir be-
richten kann, ob dieser Etat seinen eigenen häuslichen Einrichtungen vorteil-
Haft oder schädlich sei. Im ersten Falle will ich ihn von seinem so großen
als unverdienten Gehalte von viertausend Thaler auf die Hälfte herunter-
setzen und bei seiner Beruhigung seine ökonomischen Gesinnungen loben und
auf die andern, die sich deshalb melden werden, diese Verfügung in
Application bringen.
48. Iriedrichs t>. Kr. Urteil im Müller Arnoldscheil
Irozeß.
Nach einem Faksimile bei R. v. Stillfried und B. Äuglet1: „Die Hoheiiz ollern und
das deutsche Vaterland." München 1884.' S. 233.
Von Seiner königlichen Majestät höchst selbst abgehaltenes Protokoll
den 11. Dezember 1779. über die drei Kammergerichtsräte Friedet,
Graun und Ransleben.
Auf die allerhöchste Frage: Wenn man eine Sentenz (ein Urteil) gegen
einen Bauern sprechen will, dem man seinen Wagen und Pflug und alles
genommen hat, wovon er sich nähren und seine Abgaben bezahlen soll,
kann man das thun? ist von selbigen mit Nein geantwortet.
Ferner: Kann man einem Müller, der kein Wasser hat und also nicht
mahlen und auch nichts verdienen kann, die Mühle deshalb nehmen, weil
er keine Pacht bezahlet hat, ist das gerecht? wurde auch mit Nein ge-
antwortet.
Hier ist nun aber ein Edelmann, der will einen Teich machen, und
um mehr Wasser in dem Teich zu haben, läßt er einen Graben machen,
um das Wasser aus einem kleinen Fluß, der eine Wassermühle treibt, in
seinen Teich zu leiten. Der Müller verliert dadurch das Wasser und kann
nicht mahlen, höchstens im Frühjahr vierzehn Tage und im späten Herbst auch
vierzehn Tage. Dennoch wird prätendiert (verlangt), der Müller soll seine
Zinsen nach wie vor geben, die er sonst entrichtet hat, da er noch das volle
Wasser von seiner Mühle hatte. Er kann aber die Zinsen nicht bezahlen, weil
er die Einnahme nicht mehr hat. Was thut die Küstrinsche Justiz? Sie be-
fiehlt, daß die Mühle verkauft werden soll, damit der Edelmann seine Pacht
erhält, und das hiesige Kammergerichts-Tribunal approbiert (billigt) solches.
Das ist höchst ungerecht und dieser Ausspruch Seiner königlichen
Majestät landesväterlicher Intention (Absicht) ganz und gar entgegen.
Höchstdieselben wollen vielmehr, daß (gegen) jedermann, er sei vornehm
oder gering, reich oder arm, eine prompte (unverzügliche) Justiz administriert