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.Die Verteilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen
seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte
Qnote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche
Handelsmarine. ^
_ r ^as Reich hat das Versahren zur Ermittelung der Ladnngsfähiakeit der
Seeschiffe zu bestimmen. die Ausstellung der Meßbriefe sowie die Schiffs-
Zertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Er-
lanbnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist fchwarz-weiß-rot,
X. K o n s u l a t w e s e u.
Art. 56 Das gesamte Konsulatwesen des deutschen Reichs steht unter der
Aufficht des Kaisers, welcher die Konsuln nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesrates für Haudel und Verkehr anstellt.
In dem Amtsbezirk der deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonfnlate
nicht errichtet werden. Die deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk
nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die
sämtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organi¬
sation der deutscheu Konsulate dergestalt vollendetest, daß die Vertretung der
Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die deutschen Konsulate gesichert
von dem Bundesrate anerkannt wird.
XI. R e i ch s k r i e g s w e s e u.
S^f ^' ^e^ei Deutsche ist wehrpflichtig und kaun sich in Ausübung
dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reichs
find von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen
Art 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der
Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden
Heere, — und zwar die ersten drei (bzw. zwei Jahre) bei den Fahnen, die
letzten vier (fünf) Jahre in der Reserve — die folgenden fünf Lebensjahre der
Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalender¬
jahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten
Aufgebots au.
Art. 60. Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres wird bis zum
3l. März 1894 auf Ein Prozent der Bevölkerung vom 1. Dezember 1885
(beträgt 486983 Mann) normiert und wird pro rata derselben von den ein-
zelnen Bundesstaaten gestellt.
Art. 61. Nach gleichmäßiger Durchsühruug der Kriegsorganisation des
deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dein Reichstage und
dem Bundesrate zur verfassungsmäßige!! Beschlußfassung vorgelegt werden.*)
Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte deutsche Heer
und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind dem Kaiser jährlich soviel
mal 675 Mark, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Art 60
beträgt, zur Verfügung zu stellen. (Vergleiche Abschnitt XII.)
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer und dessen
Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Art. 63. Die gesamte Laudmacht des Reichs wird eilt einheitliches Heer
bilden, welches im Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
Die Regimenter k. führen fortlaufende Nummern durch das ganze deutsche
Heer, ^ür die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der königlich
*) Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874.