Full text: Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte vom Ausgange des Dreißigjährigen Krieges bis 1815 (Bd. 2)

104 Aus der Instruktion Friedrich Wilhelms I. für das Generaldirektorium. 
in Vorschlag gebracht werden sollen, die aus der Provinz bürtig, wo- 
selbst die vakante Bedienung wieder zu besetzen. 
§ 12. Wenn kleine und geringe Bedienten bei unseren Provinzial- 
Kammern und Kommissariaten bestellet werden, müssen sich dieselbe mit der 
Rekruten-Kasse gehörig abfinden, und soll alsdann derjenige den Dienst haben, 
welcher am habilesten ist und am meisten gibet. 
§ 21* Ferner muß in der Instruktion den Provinzial-Kammern und Kom- 
missariaten anbefohlen werden, sich tagtäglich, ausgenommen des Sonntags und in Weih- 
nachten, Ostern und Pfingsten die beiden ersten Feiertage, denn der dritte Tag in den 
hohen Festen so wenig als die sogenannten Bummelfeste gefeiert werden sollen, in ihren 
Collegiis zu versammeln, und zwar des Morgens im Sommer um 7 und des Winters 
um 8 Uhr. Um II12 Uhr endiget sich die Session und des Nachmittags um 2 Uhr 
nimmt sie wieder ihren Anfang und continuieret bis des Abends um 6 Uhr, damit bei 
solchem Fleiß und Applikation Unser Dienst und höchstes Interesse an allen Orten recht- 
schaffen befördert werden könne. 
Articulus II. 
See Siniflromm funrtiones. 
§ 11- Das G. O. F., K. und D. D. soll alle Montage, Mittwochen, Donners- 
tage und Freitage an dem von Uns dazu destinierten Orte zusammenkommen und mit- 
einander alle zu dem G. O. F, K. und D. D. gehörende Sachen kollegialiter, nicht aber 
in den Häusern, wie bisher, traktieren. 
§ 17. Des Sommers soll sich das G. O. F., K. und D. D. versammeln des 
Morgens um 7 Uhr und des Winters um 8 Uhr. 
§ 18. Sie sollen nicht eher auseinandergehen, bis alle und jede Sache in dem 
Departement, welches dejour ist, abgetan worden, damit nicht ein Zettel davon übrig bleibe. 
§ 19. Können sie in einer Stunde mit den Affairen fertig werden, so stehet ihnen 
frei, auseinanderzugehen. 
Können sie aber des Vormittags nicht fertig werden, so müssen sie sans Inter¬ 
ruption bis auf den Abend um 6 Uhr, oder bis sie alle Affairen abgetan, beisammen 
bleiben.1 ... \ 
§ 21. Wann einer von den dirigierenden Ministris, oder einer von den Geheimen 
Finanz-, Krieges- und Domainen-Räten eine Stunde später, als Wir in diesem Artikul 
§ 17 befohlen, auf das G. O. F., K. und D. D. kommt und feine schriftliche permission 
deswegen von Uns hat, demselben sollen von seinem Traktement einhundert Dukaten 
abgezogen und zur Pönal-Kasse gegeben werden. 
§ 22. Wer gar nicht in das G. O. F., K. und D. D. kommt, ohne daß er 
durch Krankheit daran behindert wird, ohne daß er dazu Erlaubnis von Uns habe, der 
soll sechs Monat von seinem Traktement zur Pönal-Kasse verführen. 
§ 23. Wer zum andern Mal ohne Unsere permission oder Krankheit halber 
ausbleibet, der soll cum infamia kassieret werden, dann Wir sie davor bezahlen, daß sie 
arbeiten sollen. 
1 Das Mittagessen sollten die Minister in diesem Fall aus der königlichen Küche 
erhalten, doch mußte, während die eine Hälfte der Beamten aß, die andere weiter arbeiten.
	        
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