104 Aus der Instruktion Friedrich Wilhelms I. für das Generaldirektorium.
in Vorschlag gebracht werden sollen, die aus der Provinz bürtig, wo-
selbst die vakante Bedienung wieder zu besetzen.
§ 12. Wenn kleine und geringe Bedienten bei unseren Provinzial-
Kammern und Kommissariaten bestellet werden, müssen sich dieselbe mit der
Rekruten-Kasse gehörig abfinden, und soll alsdann derjenige den Dienst haben,
welcher am habilesten ist und am meisten gibet.
§ 21* Ferner muß in der Instruktion den Provinzial-Kammern und Kom-
missariaten anbefohlen werden, sich tagtäglich, ausgenommen des Sonntags und in Weih-
nachten, Ostern und Pfingsten die beiden ersten Feiertage, denn der dritte Tag in den
hohen Festen so wenig als die sogenannten Bummelfeste gefeiert werden sollen, in ihren
Collegiis zu versammeln, und zwar des Morgens im Sommer um 7 und des Winters
um 8 Uhr. Um II12 Uhr endiget sich die Session und des Nachmittags um 2 Uhr
nimmt sie wieder ihren Anfang und continuieret bis des Abends um 6 Uhr, damit bei
solchem Fleiß und Applikation Unser Dienst und höchstes Interesse an allen Orten recht-
schaffen befördert werden könne.
Articulus II.
See Siniflromm funrtiones.
§ 11- Das G. O. F., K. und D. D. soll alle Montage, Mittwochen, Donners-
tage und Freitage an dem von Uns dazu destinierten Orte zusammenkommen und mit-
einander alle zu dem G. O. F, K. und D. D. gehörende Sachen kollegialiter, nicht aber
in den Häusern, wie bisher, traktieren.
§ 17. Des Sommers soll sich das G. O. F., K. und D. D. versammeln des
Morgens um 7 Uhr und des Winters um 8 Uhr.
§ 18. Sie sollen nicht eher auseinandergehen, bis alle und jede Sache in dem
Departement, welches dejour ist, abgetan worden, damit nicht ein Zettel davon übrig bleibe.
§ 19. Können sie in einer Stunde mit den Affairen fertig werden, so stehet ihnen
frei, auseinanderzugehen.
Können sie aber des Vormittags nicht fertig werden, so müssen sie sans Inter¬
ruption bis auf den Abend um 6 Uhr, oder bis sie alle Affairen abgetan, beisammen
bleiben.1 ... \
§ 21. Wann einer von den dirigierenden Ministris, oder einer von den Geheimen
Finanz-, Krieges- und Domainen-Räten eine Stunde später, als Wir in diesem Artikul
§ 17 befohlen, auf das G. O. F., K. und D. D. kommt und feine schriftliche permission
deswegen von Uns hat, demselben sollen von seinem Traktement einhundert Dukaten
abgezogen und zur Pönal-Kasse gegeben werden.
§ 22. Wer gar nicht in das G. O. F., K. und D. D. kommt, ohne daß er
durch Krankheit daran behindert wird, ohne daß er dazu Erlaubnis von Uns habe, der
soll sechs Monat von seinem Traktement zur Pönal-Kasse verführen.
§ 23. Wer zum andern Mal ohne Unsere permission oder Krankheit halber
ausbleibet, der soll cum infamia kassieret werden, dann Wir sie davor bezahlen, daß sie
arbeiten sollen.
1 Das Mittagessen sollten die Minister in diesem Fall aus der königlichen Küche
erhalten, doch mußte, während die eine Hälfte der Beamten aß, die andere weiter arbeiten.