Die Gründung der Universität Leipzig (1409).
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künde heißt, „volksreichen und geräumigen Orte unter freundlichem Himmel,
der versehen ist mit allem, gleichsam wie ein Acker, den Gott vorzüglich
gesegnet hat, und mit Einwohnern, die als artige und wohlgesittete Leute
bekannt seien." Hierauf erfolgte am 2. Dezember 1409 die landesherr¬
liche Stiftungsurkunde, welche in lateinischer Sprache abgefaßt war, und
in deutscher Übersetzung lautet:
„In dem Namen des Herrn. Amen!
Zur Ehre des allmächtigen Gottes, der ruhmwürdigeu Jungfrau
Maria und aller Heiligen, zum Vorteile der heiligen Mutterkirche, für
das Heil Unserer Seelen, für das Unserer Vorfahren, Unserer Unter¬
thanen, der benachbarten Lander und fremden Völker haben des Nutzens
wegen Wir, die leiblichen Brüder, Friedrich der Ältere und Wilhelm,
durch die Gnade Gottes Landgrafen von Thüringen, Markgrafen von
Meißen und Pfalzgrafen von Sachsen, für das glückliche Gedeihen der
Universität zu Leipzig Uns mit Privilegien, Statuten und Gunstbeweisen
des apostolischen Stuhles bevorrechten und Bestätigungen Uns zukommen
lassen; überdies haben auf Unsern Wunsch vielfach und gewissenhaft
Bischöse, Doktoren, Magister und Prälaten sich beraten. Deshalb wollen,
beschließen und verordnen Wir, und zwar unter Beistimmung und mit
Willen der ehrenwerten, für jetzt an Unserer genannten Universität ein¬
gesetzten und lebenden Magister, daß für alle Zeiten auf der Universität
selbst vier Nationen, nämlich die meißnische, die sächsische, die bayerische und
die polnische sein sollen.
Von der Gleichheit der Nationen.
Ebenso haben Wir verordnet und verordnen Wir, daß die genannten
vier Nationen bei den Ratssitzungen der Universität und den Prüfungen
der Artistenfakultät, bei den Einkünften und übrigen Bestimmungen, welche
bei erwähnter Universität zu halten und zu treffen sind, in allen Punkten
gleich sein sollen.
Von der Befreiung der Kollegien.
Ebenso haben Wir in genannter Stadt für erwähnte Universität
zuin weiteren Gedeihen derselben eingesetzt und gegründet zwei Kollegien,
welche genannt werden die Fürstenkollegien, von denen das eine das große,
das andere aber das kleine heißen soll; und für dieselben haben Wir zwei
Häuser geschenkt und angewiesen für die Vorlesungen, Disputationen und
feie übrigen Universitätsfeierlichkeiten, die dort begangen werden sollen.
Und eben diese Häuser der Kollegien befreien Wir von allen Belästigungen,
Auflagen, Einfordernngen, Steuern, Rechten, Lasten und von der Ab-
hängigfeit der Bürger genannter Stadt und verleihen sie zum Nutzen
erwähnter Universität nach Unserem besten Wissen in Huld und be¬
freien sie.