Full text: Bilder aus der sächsischen Geschichte

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Die Gründung der Universität Leipzig sl409). 
Von der Beschaffenheit des stehenden Einkommens. 
Ebenso haben Wir, daß die Magister, Doktoren und Studenten desto 
lieber zu erwähnter Hochschule zusammenströmen, studiereu und arbeiten 
mögen, bestimmt für zwanzig Magister zu Stipendien oder als stehendes 
Einkommen fünfhundert Gulden, welche Wir jährlich aus Unserer Kasse 
zu bezahleu beschlossen haben neben der uuteu beschriebenen Stiftung, so¬ 
lange Wir bei den stehenden Einkünften sie zu versorgen vermögen, und 
solange Wir von den stehenden Abgaben sie zu versorgen Uns angelegen 
sein lassen wollen. 
Von der Stiftung des großen Kollegs. 
Ebenso wollen und verordnen Wir, daß in dem großen Kolleg zwölf 
Magister sein sollen, aus jeder Nation drei, deren jeder als Einkommen 
haben soll dreißig Gulden jährlich. Und unter ihnen muß einer Magister 
der heiligen Theologie sein, welcher außer der genannten Summe noch 
dreißig Gulden haben soll in jedem Jahre. Und so sollen die erwähnten 
zwölf Magister im ganzen eine Summe von dreihundert neunzig Gulden 
haben. 
Von der Stiftung des kleinen Kollegs. 
Ebenso wollen Wir, daß in dem kleinen Kollege acht Magister sein 
sollen, von jeder Nation zwei, von denen ein jeder als jährliches Ein¬ 
kommen zwölf Gulden haben soll. 
Von der zeitlichen Bevorzugung der Sachsen. 
Ebenso haben Wir ans bestimmten Gründen, doch ohne Schaden vor¬ 
genannter Unserer Stiftung mit Übereinstimmung der meißnischen und 
polnischen Nationen verordnet, daß die Nation der Sachsen im kleinen 
Kolleg für jetzt vier Magister haben soll und zwar so, daß die Meißner 
und Polen, um Uns zu Gefallen zu fein, sich genügen lassen mögen nur 
au zwei. Und diese Bestimmung dieses Artikels soll vier Jahre hindurch 
in Kraft bleiben. Ebenso soll, wenn innerhalb der genannten vier Jahre 
jemand der genannten vier Magister weggehen oder sterben sollte, ein 
andrer derselben Nation gewählt werden. Wenn diese vier Jahre ver¬ 
gangen sind, dann wollen Wir dieses Artikels Verordnung oder Bestimmung 
zu verändern oder weiter beizubehalten frei von allem Widersprüche jeder 
Nation volle und freie Berechtigung haben. 
Von der Ordnung der Magister in den Kollegien. 
Ebenso ist es ein Zeichen Unserer Fürsorge und Unseres Wohl¬ 
wollens, daß die Magister, welche für jetzt in die Kollegien aufgenommen 
werden, die zweite Stelle im Lehrkörper haben sollen. Alle übrigen Be¬ 
schlüsse und Verordnungen aber sollen an der Universität Unserer Ent-
	        
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