Full text: Deutsche Geschichte und sächsische Landesgeschichte von der Reformation bis zur Aufrichtung der napoleonischen Militärherrschaft (Teil 2)

§ 2. Kaiser Karls V. vergeblicher Kampf gegen Luther usw. 9 
1526 den Beschluß: Jeder „Reichsstand" (Sürst oder freie Stadt) soll es in 
Sachen des tDormser Edikts so halten, als er es gegen Gott und kaiserliche 
Majestät zu verantworten sich getraue. Damit wurde ausgesprochen, daß die 
Entscheidung über den Glauben der Untertanen eine fürstliche bzw. staatliche 
Angelegenheit sei. 
Auf dem nächsten Reichstage zu Speier 1529 konnten sie dem damals über¬ 
mächtigen Kaiser gegenüber nicht verhindern, daß die weitere Einführung der Re¬ 
formation in bis dahin katholischen deutschen Staaten vom Kaiser bei Strafe verboten 
wurde. Sie konnten nur gegen dieses verbot „protestieren" („Protestanten"). 
Auf dem Reichstage zu Augsburg 1530 verlangte sogar der Kaiser, der von 
der ihm überreichten „Augsburgischen Konfession" nichts wissen wollte, daß sich 
die Protestanten bis zum nächsten Jahre der alten Kirche wieder unterwerfen 
sollten, und drohte im Weigerungsfälle mit dem Reichskammergerichte. 
vgl. fl. Richter a. a. ©., S. 163, Während des Reichstags zu Augsburg. 1530, 
Seoin a. a. (D. Bö. 6, S. 67, Reichstag zu Augsburg. 
Unter Führung des sächsischen Kurfürsten erneuerten und erweiterten dar¬ 
aufhin die protestantischen Fürsten und Städte ihr Bündnis durch den Schmal- 
kaldischen Bund, 1531. 
Das erneute Vordringen der Türken zwang bald darauf den Kaiser wieder 
zur Nachgiebigkeit. 
Im Nürnberger Religionsfrieden 1532 mußte er den Protestanten freie 
Religionsübung zugestehen, bis ein Konzil über die religiösen Streitigkeiten 
entschieden haben würde. 
Über den Zeitraum 1526—1532 vgl. Lambecf a. a. ©. I, Heft 10a, 5.13—19. fl. Richter 
a. a. ©., S. 163. Seoin a. a. ©. Bö. 6, S. 67. 
vgl. flrras a. a. ©., S. 40, Luther über Johann den Beftänbigen. 
4. Die Einführung der Reformation in Sachsen und anderen Staaten und Städten. 
Unter dem Schutze der Landesfürsten war unterdessen trotz des kaiserlichen 
Einspruchs in einem großen Teile Deutschlands die Reformation eingeführt 
worden. Das Beispiel gab Kurfürst Johann der Beständige, hatte Friedrich der 
TD eise sich darauf beschränkt, Luther persönlich zu behüten und das innere Aus¬ 
reifen seiner Lehre zu ermöglichen, so führte Johann, beraten von Luther und 
BTelanchthon, eine Kirchenordnung ein, nach der der Staat die Pfarrer ernannte 
und sie durch „Superintendenten" im Auftrage des Fürsten beaufsichtigen ließ. 
So wurden die evangelischen Fürsten die obersten Bischöfe ihres Landes. 
In einer großen „Visitation" (1527—1529) untersuchte Luther mit einigen 
seiner Freunde den Zustand der Kirchen und Schulen. Klöster und übermäßiges 
Kirchengut wurden vom Staate „eingezogen"; der Erlös kam zumeist den Schulen 
des Landes zugute. 
Um Geistliche, Lehrer und Familienväter mit den Grundgedanken seiner 
evangelischen Lehre vertraut zu machen, verfaßte Luther den Großen und den 
Kleinen Katechismus.
	        
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