§ 2. Kaiser Karls V. vergeblicher Kampf gegen Luther usw. 9
1526 den Beschluß: Jeder „Reichsstand" (Sürst oder freie Stadt) soll es in
Sachen des tDormser Edikts so halten, als er es gegen Gott und kaiserliche
Majestät zu verantworten sich getraue. Damit wurde ausgesprochen, daß die
Entscheidung über den Glauben der Untertanen eine fürstliche bzw. staatliche
Angelegenheit sei.
Auf dem nächsten Reichstage zu Speier 1529 konnten sie dem damals über¬
mächtigen Kaiser gegenüber nicht verhindern, daß die weitere Einführung der Re¬
formation in bis dahin katholischen deutschen Staaten vom Kaiser bei Strafe verboten
wurde. Sie konnten nur gegen dieses verbot „protestieren" („Protestanten").
Auf dem Reichstage zu Augsburg 1530 verlangte sogar der Kaiser, der von
der ihm überreichten „Augsburgischen Konfession" nichts wissen wollte, daß sich
die Protestanten bis zum nächsten Jahre der alten Kirche wieder unterwerfen
sollten, und drohte im Weigerungsfälle mit dem Reichskammergerichte.
vgl. fl. Richter a. a. ©., S. 163, Während des Reichstags zu Augsburg. 1530,
Seoin a. a. (D. Bö. 6, S. 67, Reichstag zu Augsburg.
Unter Führung des sächsischen Kurfürsten erneuerten und erweiterten dar¬
aufhin die protestantischen Fürsten und Städte ihr Bündnis durch den Schmal-
kaldischen Bund, 1531.
Das erneute Vordringen der Türken zwang bald darauf den Kaiser wieder
zur Nachgiebigkeit.
Im Nürnberger Religionsfrieden 1532 mußte er den Protestanten freie
Religionsübung zugestehen, bis ein Konzil über die religiösen Streitigkeiten
entschieden haben würde.
Über den Zeitraum 1526—1532 vgl. Lambecf a. a. ©. I, Heft 10a, 5.13—19. fl. Richter
a. a. ©., S. 163. Seoin a. a. ©. Bö. 6, S. 67.
vgl. flrras a. a. ©., S. 40, Luther über Johann den Beftänbigen.
4. Die Einführung der Reformation in Sachsen und anderen Staaten und Städten.
Unter dem Schutze der Landesfürsten war unterdessen trotz des kaiserlichen
Einspruchs in einem großen Teile Deutschlands die Reformation eingeführt
worden. Das Beispiel gab Kurfürst Johann der Beständige, hatte Friedrich der
TD eise sich darauf beschränkt, Luther persönlich zu behüten und das innere Aus¬
reifen seiner Lehre zu ermöglichen, so führte Johann, beraten von Luther und
BTelanchthon, eine Kirchenordnung ein, nach der der Staat die Pfarrer ernannte
und sie durch „Superintendenten" im Auftrage des Fürsten beaufsichtigen ließ.
So wurden die evangelischen Fürsten die obersten Bischöfe ihres Landes.
In einer großen „Visitation" (1527—1529) untersuchte Luther mit einigen
seiner Freunde den Zustand der Kirchen und Schulen. Klöster und übermäßiges
Kirchengut wurden vom Staate „eingezogen"; der Erlös kam zumeist den Schulen
des Landes zugute.
Um Geistliche, Lehrer und Familienväter mit den Grundgedanken seiner
evangelischen Lehre vertraut zu machen, verfaßte Luther den Großen und den
Kleinen Katechismus.