Full text: Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden (Teil 2)

160 Fünf te Periode. Von 1517 —1648 —Zweiter Abschnitt. Von der Mitte des 16. Jh.bisl648. 
gabt, trefflich erzogen, voll aufrichtiger religiöser Überzeugung 
und sittlicher Beinheit, zugleich ein großer staatsmännischer Geist, 
ordnete er die Verwaltung und das Rechtswesen, hob Handel und 
Bergbau, zwang den unbotmäßigen Adel in seinen Dienst und 
gewann in glücklichen Kämpfen Bußland In germanland und 
Polen Livland (§ 131) ab: Finnland und Estland waren schon 
früher erworben. Da erachtete er es an der Zeit, an die Lösung- 
einer größeren Aufgabe zu gehen und in den furchtbaren Krieg, 
der seit langen Jahren Deutschland verheerte, einzugreifen. 
IV. Der Dreißigjährige Krieg 1618 — 48. 
Ursachen und Veranlassung. 
131, a) Deutschland von 1558—1618. 
«) Allgemeiner Niedergang Deutschlands. Infolge der Er¬ 
starkung der Nachbarmächte erlitt das Beich seit 1550 neue 
(§ 82) G-ebietsverluste: abgesehen von den Niederlanden 
und den von Frankreich besetzten lothringischen Bistümern 
(§ 121), lösten sich 1561 die dem Deutschen Orden gehörigen 
und auch nach der Säkularisation Preußens ihm verbliebenen, 
aber lutherisch gewordenen Ostseeprovinzen ab: von den Bussen 
angegriffen, begab sich Estland unter schwedische, Livland 
unter polnische Herrschaft, Kurland wurde Herzogtum unter 
polnischer Lehnshoheit. 
Der Ackerbau machte zwar beim Großgrundbesitz tech¬ 
nische Fortschritte, jedoch die Bauernschaft sank tiefer und geriet 
auch im östlichen Koloniallande in die Unfreiheit. Der hansea¬ 
tische Handel machte weitere Bückschritte infolge desErstarkens 
der nordischen Mächte (1598 schloß Elisabeth den Stahlhof). Die 
Portugiesen und Spanier, die Holländer und Engländer bemäch¬ 
tigten sich des Welthandels, von dem nun Deutschland für zwei¬ 
einhalb Jahrhunderte ausgeschlossen blieb. 
132. ß) Die Territorien. Das politische Leben spielte sich bei 
der Auflösung der Beichsgewalt mehr und mehr in den Terri¬ 
torien ab. Hier entstand eine feste Verwaltung, die die Sicher¬ 
heit von Leben und Eigentum verbürgte.
	        
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