Hohenzollerische Lande.
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gung mit den beiden Fürsten Friedrich Wilhelm von Hechingen
lo71—1730 und Meinrad II. von Sigmaringen (1689—1715)
zu stände. Der jeweilige Kurfürst von Brandenburg wurde als
das gemeinschaftliche Familienhaupt anerkannt und Brandenburg,
für den Fall des Aussterbens der schwäbischen Linie, zur J(ach=
folge in sämtlichen Besitzungen berufen. Ein neuer Vertrag
vom 29. April 1707 bestätigte den von 1695 und tst die
Grundlage des späteren Überganges der Länder an Preußen
geworben ^ ^^hundert treten die hohenzollerischen Fürsten
wenig hervor. In Hechingen entstand ein Prozeß der Unter¬
thanen gegen die Fürsten wegen der freien Pürsch, der Frohnen
und der Leibeigenschaft. Der Prozeß zog sich das ganze Jahrhun¬
dert durch vor dem Reichsgerichte hin und wurde erst am 11. Sep¬
tember 1795 durch den Stadtvergleich, wenigstens für die Stadt
Hechingen, beendigt. In der Mitte des Jahrhunderts wurden beide
Länder durch ben österreichischen Erbfolgekrieg berührt; später
litten sie unter ben französischen Revolutionskriegen. Im Frieden
von Lun?ville erhielten die hohenzollerischen Fürstentümer an¬
sehnlichen Zuwachs durch eingezogene geistliche Gebiete und
mediatisierte Herrschaften. Der Beitritt zum Rheinbünde im
Jahre 1806 brachte den Fürstenhäusern volle Souveränität, bte
sie auch, da sie sich so bald als möglich der Erhebung für die
Befreiung des deutschen Vaterlandes anfchlofsen, in betn im
Jahre 1815 abgeschlossenen deutschen Bunde behaupteten. So
regierten sie bis zum Jahre 1848 in der Sorge für die innere
Wohlfahrt ber Länder, für bie Rechtspflege, für die Erleichte¬
rung des Ackerbaues unb des Gewerbebetriebes. In ihrer echt
deutschen Gesinnung erkannten sie in dem Bestehen so vieler
kleiner unabhängiger Staaten den Grund der politischen Zer¬
splitterung des deutschen Vaterlandes, und so gaben sie endlich
das Vorbild uneigennütziger Aufopferung dynastischer Interessen
zu Gunsten der Einigung Deutschlands. Durch den Staats¬
vertrag vom 7. Dezember 1849 übertrugen die
beiden letzten Fürsten, Friedrich Wilhelm von
Hechingen und Karl Anton von Sigmaringen, die
Souveränität der beiden hohenzollerischen Für¬
stentümer mit allen Regierungsrechten und Staats-
lasten an die Krone Preußen.
6. HotieuMeru unter Preußeu (vou 1849 au).
In dem neuen Verhältnis blieben beiden Fürsten ihre be¬
trächtlichen Güter und Domänen, zugleich eine ihrem verwandt-